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Baden-Württembergischer
Luftfahrtverband e.V.
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Umschreibung und Verlängerung

So wird nach dem 1.5.2003 in Baden Württemberg verlängert und umgeschrieben.

Wann wird umgeschrieben

Ab 1.5.2003 gibt es neue Lizenzen. Die bisherigen Lizenzen sind allerdings weiterhin bis zur fälligen Verlängerung gültig. Bei der ersten Verlängerung nach dem 1.5.2003 wird dann die bisherige Lizenz in die neue Lizenz umgeschrieben. Erworbene Berechtigungen werden in die neue Lizenz übernommen. Erneuerungen erfolgen gemäß den neuen Bedingungen.
Umschreibungen sollten in der Regel bei der nächsten fälligen Verlängerung vorgenommen werden. Wird die Umschreibung vor dem fälligen Verlängerungstermin beantragt, so wird der verbleibende Gültikeitszeitraum im Fall der JAR-FCL Lizenzen bzw der Lizenz gemäß §135 abs 2 LuftPersV in die neue Lizenz übernommen. Bei der Umschreibung muß in jedem Fall ein gültiges Medical nach JAR-FCL 3 entweder bestehen oder vorgelegt werden.
Bei Neuerwerb einer Berechtigung (z.B. der CVFR Berechtigung) zu einem der bisherigen Beiblätter erfolgt immer eine Umschreibung in die neuen Lizenzen.

Inhaber einer nach nach der alten LuftPersV ausgestellten Lizenz PPL-A oder PPL-B können auch nach erfolgter Erteilung der Lizenz nach §135 Abs 2 LuftPersV bzw der Segelfluglizenz mit CR TMG durch nachträglichen Erwerb der CVFR Berechtigung und Erreichen einer Flugzeit von 75 Stunden auf SEP oder TMG auf Antrag die JAR-FCL Lizenz erteilt bekommen.

Ausübung von Ausbildung und Prüfung für die neuen Lizenzen vor der Umschreibung

Die folgenden Tätigkeiten können auch ohne Umschreibung ausgeführt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Tätigkeit

Voraussetzung

Lehrtätigkeit für den PPL(A) gemäß JAR-FCL mit bisheriger PPL-A Lehrberechtigung (Ausbildung und Übungsflüge)

Erfolgreiche Teilnahme an dem vorgeschriebenen 4 Stündigen JAR-FCL Qualifizierungsseminar

Abnahme praktischer Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für den PPL(A) gemäß JAR-FCL als Prüfungsrat für den bisherigen PPL-A

Erfolgreiche Teilnahme an dem vorgeschriebenen 6 Stündigen JAR-FCL Qualifizierungsseminar für Prüfer, Bestellung als Prüfungsrat.

Lehrtätigkeit für den PPL(A) gemäß JAR-FCL auf TMG mit bisheriger PPL-B Lehrberechtigung (Ausbildung und Übungsflüge)

Erfolgreiche Teilnahme an dem vorgeschriebenen 4 Stündigen JAR-FCL Qualifizierungsseminar sowie die fliegerischen Voraussetzungen für die Umschreibung zum FI gemäß JAR-FCL (siehe unten)

Tätigkeit als CRI(A) mit bisheriger PPL-A Einweisungsberechtigung z.B. Abnahme von Übungsflügen

CVFR-Berechtigung und erfolgreiche Teilnahme an dem vorgeschriebenen 4 Stündigen JAR-FCL Qualifizierungsseminar

Das Umschreibeverfahren

Zur Umschreibung bzw Umschreibung mit Verlängerung ist der Umschreibe- und Verlängerungsantrag  (U+V-Antrag) auszufüllen. Hierin sind die beantragten Lizenzen und Berechtigungen anzugeben und die notwendigen Angaben zu den geforderten Umschreibe- und Verlängerungsvoraussetzungen zu machen. Diese Angaben sind dann von einem Bevollmächtigten (gemäß §120 LuftPersV) zu prüfen und zu bestätigen. Der U+V-Antrag, eine Kopie des Tauglichkeitszeugnisses, sofern es nicht der Behörde noch vorliegt und sonstige Nachweise (z.B. Bestätigung der Fortbildung, Prüfungsprotokolle u.ä.) sind dann einzureichen.

Für die verschiedenen Lizenzen gelten die im folgenden beschriebenen Verfahren - Bitte hier klicken!

Weitere Hinweise zur Umschreibung

  • Bei den Klassenberechtigungen für die JAR-FCL Lizenz sowie der ICAO Lizenz (nach §135 Abs 2 LuftPersV) steht der Ablauf der Gültigkeit der Klassenberechtigung in der Lizenz. Diese muß dann vor Ihrem nächsten Ablauf verlängert werden. Dies geschieht im Allgemeinen durch den Fluglehrer, der den Übungsflug abnimmt. Bei der Segelfluglizenz ist der Pilot dafür verantwortlich, daß bei jedem Flug, den er antritt, die Gültigkeitsbedingungen für die jeweilige Berechtigung (Segelflug, Startart, Klassenberechtigung TMG), die er ausüben möchte, erfüllt sind . Dies gilt ab dem Zeitpunkt, ab dem er auf der Basis der neuen Lizenz die jeweilige Berechtigung ausübt, auch wenn er bei der Umschreibung die bisherigen Verlängerungsbedingungen für den PPL-C bzw PPL-B erfüllt hat. Das heißt etwa, daß bei der Klassenberechtigung TMG zur Segelfluglizenz beim ersten Flug auf der Basis dieser Lizenz der Übungsflug mit Fluglehrer in den vorausgegangenen 24 Monaten erfolgt und im Flugbuch bestätigt sein muß sowie die 12 Starts und 12 Stunden auf UL,SEP,TMG geflogen sein müssen (Segelflugzeiten können nicht angerechnet werden!).
  • Gemäß §24d Abs 1 LuftVZO ist eine Zweitschrift des Tauglichkeitszeugnisses an die Luftfahrtbehörde zu übermitteln. Dies geschieht teils direkt durch den Fliegerarzt oder die Zweitschrift wird einem mitgegeben und ist zusammen mit den Umschreibeunterlagen einzureichen. Hier bestehen unterschiedliche Weisungen an die Fliegerärzte bei den verschiedenen Regierungsbezirken entsprechend der internen Verfahren. Auf jeden Fall verbleibt ein Orginal beim Piloten und ist immer mitzuführen.
  • Bei Umschreibung eines PPL-A und PPL-B wird ohne besonderen Antrag
    • Ohne CVFR Berechtigung: für den PPL-A die ICAO Lizenz ($135 Abs. 2 LuftPersV) mit Klassenberechtigung SEP und für den PPL-B die Segelfluglizenz mit der Klassenberechtigung TMG ausgestellt.
    • Mit CVFR Berechtigung: Die JAR-FCL Lizenz mit den Klassenberechtigungen SEP und TMG. Die Klassenberechtigung TMG wird bei zusätzlicher Umschreibung eines PPL-C nicht automatisch in die Segelfluglizenz eingetragen.
  • Auf besonderen Antrag (siehe Ziffer V des Verlängerungsantrages) kann die Klassenberechtigung TMG bei Ausstellung der JAR-FCL Lizenz auch in die Segelfluglizenz eingetragen werden bzw bei Ausstellung der ICAO Lizenz auch in diese Eingetragen werden. Diese Einträge sind mit zusätzlichen Gebühren verbunden.
  • Übungsflüge auf SEP oder TMG können bei der Verlängerung im Falle der JAR-FCL Lizenz bzw der ICAO Lizenz nur dann für beide Klassen anerkannt werden, wenn beide Klassenberechtigungen in dieser Lizenz eingetragen sind.

Durchführung von Übungsflügen

Die einstündigen Übungsflüge orientieren sich an dem jeweiligen Prüfungsprotokoll z.B. bei JAR-FCL für die Klassenberechtigung gemäß Anhang 1O zur 1. DV LuftPersV . Er kann durchgeführt werden von einem Fluglehrer oder Einweisungsberechtigten mit Lehrberechtigung bzw Einweisungsberechtigung auf der Flugzeugklasse, auf der der Übungsflug durchgeführt wird. Dies kann zunächst auch ein Fluglehrer sein mit bisheriger PPL-A bzw PPL-B Lehrberechtigung. Er muß jedoch die Voraussetzungen für die JAR-FCL Lehrberechtigung erfüllen, wenn eine Umschreibung in JAR-FCL beabsichtigt ist. Der Übungsflug ist in jedem Fall im Flugbuch zu bestätigen. Der Eintrag sollte neben den üblichen Flugdaten des Fluges (Datum, Start- und Landezeit, Start- und Landeort, Kennzeichen, Typ, Flugzeit) die folgenden Angaben enthalten:

  • Art des Übungsfluges zB Übungsflug gem. §4 LuftPersV CR SEP oder Übungsflug gem. §4 LuftPersV CR TMG oder Übungsflug gem. §41 LuftPersV oder Übungsflug gem. §45 LuftPersV oder Übungsflug gem JAR-FCL 1.245 .
  • Name des Fluglehrers
  • Lizenznummer des Fluglehrers
  • Unterschrift des Fluglehrers

Der Übersicht  über die Ausbildungtätigkeiten, die Fluglehrer je nach Ausbildungsberechtigung ausüben dürfen, kann unter anderem entnommen werden, welche Fluglehrer welche Übungsflüge abnehmen dürfen.

Links

Hinweis zum Formular: Da sich das Formular mit der Zeit noch ändern wird, sollte die jeweils aktuelle Version heruntergeladen werden.