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Baden-Württembergischer
Luftfahrtverband e.V.
Fallschirm|Freiballon|Hängegleiter|Modellflug|Motorflug/UL|Segelflug
Ausbildungsberechtigung

Abstimmung mit der Luftfahrtbehörde in Baden Württemberg vom 28.4.04.
Bei neuen Erkenntnissen können sich Änderungen ergeben.


Generelle Voraussetzung: Der Fluglehrer muß das Luftfahrzeug, auf dem geschult wird, als verantwortlicher Pilot führen dürfen und ausreichende Erfahrung darauf haben (siehe §96 Abs 2 LuftPersV). 

Unter dieser Voraussetzung kann ein Fluglehrer die folgenden Ausbildungstätigkeiten ausüben.

Lehrberechtigung

FI JAR-FCL

CRI JAR-FCL

CRI §135 Abs 2

FI §88a PPL-N

FI §89 GLD

FI §94 Frei-ball

FI §95a SPL

Ausbildung

PPL(A) JAR-FCL

ja

Nachtflug zur JAR-FCL Lizenz

ja

CR JAR-FCL

ja

ja

Übungsflug JAR-FCL

ja

ja

ja

ja

TMG

Nachtflug zur Lizenz nach §135 Abs 2

ja

CR zur Lizenz nach §135 Abs 2

ja

ja

ja

Übungsflug zur Lizenz §135 Abs 2

ja

ja

ja

ja

TMG

PPL §1 LuftPersV

ja

ja

Nachtflug zum PPL §1 LuftPersV

ja

ja

CR §3a/b LuftPersV

ja

ja

ja

ja

TMG

PPL(A) JAR-FCL gem.§5 LuftPersV

ja

Übungsflug PPL §1

ja

ja

ja

ja

TMG

Segelfluglizenz

ja

CR §40a LuftPersV

ja

ja

ja

ja

ja

Nachtflug zum CR §40a LuftPersV

ja

ja

ja

Übungsflug CR §40a

ja

ja

ja

ja

ja

Luftsportgeräteführer

ja

Übungsflug SPL

ja

Freiballonführer

ja

CVFR

ja

ja

ja 1)

Differenzschulung / Vertrautmachung innerhalb der Klasse SEP für alle Lizenzen

ja

ja

ja

ja

Vertrautmachung innerhalb TMG für alle Lizenzen

ja

ja

ja

ja

ja

Schleppberechtigung auf LFZ für die er diese Berechtigung besitzt

ja

ja

ja

ja

ja

ja

Kunstflug auf LFZ für die er diese Berechtigung besitzt

ja

ja

ja

ja

ja

ja

Wolkenflug auf Sfz auf LFZ für die er diese Berechtigung besitzt

ja

ja

ja

ja

ja

ja

1) Der Fluglehrer muß im Besitz der CVFR Berechtigung sein.



§ 96 Erteilung, Umfang, Gültigkeit,Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen

(1) Die Berechtigungen nach den §§ 88, 88a, 89, 94, 95 und 95a werden mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren durch Eintragung im Luftfahrerschein erteilt.(2) Der Inhaber einer Berechtigung nach Absatz 1 oder der Inhaber einer Lizenz für Privatflugzeugführer oder Hubschrauberführer nach JAR-FCL 1 oder 2 deutsch mit Lehrberechtigung ist berechtigt, Flugschüler und Luftfahrer auf Luftfahrzeugen derjenigen Art und derjenigen Muster auszubilden, einzuweisen oder vertraut zu machen, die er nach der der Berechtigung zugrunde liegenden Lizenz selbst verantwortlich führen oder bedienen darf und auf denen er eine ausreichende Flugerfahrung hat. Die Berechtigung kann auf Luftfahrzeuge bestimmter Muster und auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt werden.(3) Inhaber einer Berechtigung nach den §§ 88, 88a, 89, 95 und 95a sind auch zur Ausbildung im Kunstflug, zum Streuen und Sprühen von Stoffen aus Luftfahrzeugen, zur Anleitung im Schleppflug und im Wolkenflug berechtigt, sofern sie selbst Inhaber der betreffenden Berechtigung sind und eine ausreichende Erfahrung nach Erwerb der betreffenden Berechtigung nachgewiesen haben. Die Berechtigung zur Ausbildung von Segelflugzeugführern im Kunstflug erstreckt sich auf Motorsegler, sofern der Inhaber der Berechtigung auch zur Führung von Motorseglern berechtigt ist.

 

Beispiele:

  • Ein Segelfluglehrer mit TMG Klassenberechtigung darf einen PPL-N Lizenzinhaber zur Klassenberechtigung TMG ausbilden und den Übungsflug zum Erhalt der Klassenberechtigung TMG abnehmen.
  • Ein Inhaber der Lizenz nach §135 Abs mit eingtragenem CRI darf mit einem Piloten mit JAR-FCL Lizenz eine Differenzschulung bzw Vertrautmachung durchführen
  • Ein Segelfluglehrer mit TMG Berechtigung darf einen JAR-FCL Piloten mit einem neuen Motorsegler Muster vertrautmachen
  • Ein UL Fluglehrer mit Schleppberechtigung auf SEP darf auch zur Schleppberechtigung auf SEP ausbilden