Verlängerung der Klassenberechtigungen der JAR-FCL Lizenz PPL(A) und der Lizenz nach §135 Abs 2 LuftPersV (ICAO Lizenz)
Für die jeweilige Klassenberechtigung ist das Ablaufdatum der Gültgkeit in die Lizenz eingetragen. Die Verlängerung der Gültigkeit erfolgt gemäß JAR-FCL 1.245. Die Verlängerung der Klassenberechtigung in der Lizenz erfolgt üblicherweise durch den Fluglehrer, der den Übungsflug abnimmt.
JAR-FCL 1.245 (c) (1) |
Gültigkeitsbedingungen für die Segelfluglizenz (Segelflug und Klassenberechtigung TMG)
Die Segelfluglizenz und die Eingetragenen Startarten und Klassenberechtigungen werden unbefristet erteilt. Die Rechte der Berechtigungen dürfen jedoch nur ausgeübt werden, wenn die Bedingungen laut LuftPersV §41 erfüllt sind und es steht in der Verantwortung des Piloten, dies selbst zu überwachen. Es ist also kein Ablaufdatum für die Startarten und Klassenberechtigungen in die Lizenz eingetragen und eine Verlängerung der Berechtigungen in dem Sinne gibt es nicht.
LuftPersV § 41 |
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Gültigkeitsbedingungen für Luftsportgeräteführer
Die Lizenz für Luftsportgeräteführer wird mit einer Gültigkeitsdauer von 60 Monaten erteilt. Die Rechte der Berechtigungen dürfen jedoch nur ausgeübt werden, wenn die Bedingungen laut LuftPersV §45 erfüllt sind und es steht in der Verantwortung des Piloten, dies selbst zu überwachen. Es ist also kein Ablaufdatum für die Klassenberechtigungen in die Lizenz eingetragen sondern nur für die Lizenz.
LuftPersV § 45 |
Gültigkeitsbedingungen für die nationale Lizenz fürPrivatflugzeugführer (PPL(N))
Die nationale Lizenz für Privatflugzeugführer wird mit einer Gültigkeitsdauer von 60 Monaten erteilt. Die Rechte der Berechtigungen dürfen jedoch nur ausgeübt werden, wenn die Bedingungen laut LuftPersV §4 erfüllt sind und es steht in der Verantwortung des Piloten, dies selbst zu überwachen. Es ist also kein Ablaufdatum für die Klassenberechtigungen in die Lizenz eingetragen sondern nur für die Lizenz.
LuftPersV § 4 |
Verlängerung der Lehrberechtigung FI (JAR-FCL)
Die Lehrberechtigung für JAR-FCL Lizenzen gilt 3 Jahre und ist dann gemäß JAR-FCL 1.355 zu Verlängern
JAR-FCL 1.355 |
Verlängerung der Lehrberechtigung CRI(SPA) (JAR-FCL)
Die Lehrberechtigung für JAR-FCL Klassenberechtigungen gilt 3 Jahre und ist dann gemäß JAR-FCL 1.385 zu Verlängern
JAR-FCL 1.385 |
Verlängerung der nationalen Lehrberechtigungen (Segelflug, PPL-N, UL)
Die nationalen Lehrberechtigungen gelten 3 Jahre und sind gemäß §96 LuftPersV zu verlängern
LuftPersV §96 |
Eingeschränkte Tauglichkeit gemäß JAR-FCL 1.040 bzw 3.040
Inhaber eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses haben auf die im Folgenden beschriebenen Einschränkungen der Tauglichkeit zu achten.
JAR-FCL 1.040 bzw 3.040 |


