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Baden-Württembergischer
Luftfahrtverband e.V.
Fallschirm|Freiballon|Hängegleiter|Modellflug|Motorflug/UL|Segelflug
Verlängerungs- und Gültigkeitsbedingungen ab 1.5.2003

Verlängerung der Klassenberechtigungen der JAR-FCL Lizenz PPL(A) und der Lizenz nach §135 Abs 2 LuftPersV (ICAO Lizenz)

Für die jeweilige Klassenberechtigung ist das Ablaufdatum der Gültgkeit in die Lizenz eingetragen. Die Verlängerung der Gültigkeit erfolgt gemäß JAR-FCL 1.245. Die Verlängerung der Klassenberechtigung in der Lizenz erfolgt üblicherweise durch den Fluglehrer, der den Übungsflug abnimmt.

JAR-FCL 1.245 (c) (1)
Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten - Gültigkeit und Verlängerung

Die Gültigkeit von Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten beträgt zwei Jahre ab dem Ausstellungsdatum oder dem Ablauf der Gültigkeitsdauer, sofern die Berechtigung innerhalb der Gültigkeitsdauer verlängert wird.

(1) Klassenberechtigungen für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und Berechtigungen für Reisemotorsegler - Verlängerung

Für die Verlängerung von Klassenberechtigungen für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einem Piloten und/oder Klassenberechtigungen für Reisemotorsegler muss der Bewerber auf einmotorigen Landflugzeugen und/oder Reisemotorseglern:
(i) innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung eine Befähigungsüberprüfung in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 3 zu JAR-FCL 1.240 oder Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 mit einem anerkannten Prüfer auf einem einmotorigen Landflugzeug mit Kolbentriebwerk oder einem Reisemotorsegler ablegen;
oder
(ii) innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung/Berechtigungen mindestens zwölf Flugstunden entweder in einer der beiden Klassen oder kumulativ in beiden Klassen insgesamt nachweisen, darin enthalten:
(A) sechs Stunden Flugzeit als verantwortlicher steuernder Pilot;
(B) zwölf Starts und zwölf Landungen;
und
(C) ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Dauer mit einem FI(A) oder CRI(A). Dieser Flug kann durch jede andere Befähigungsüberprüfung oder praktische Prüfung für eine Klassen- oder Musterberechtigung ersetzt werden.

JAR-FCL 1.245 (f) (2)
Abgelaufene Berechtigungen

(2) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten hat der Bewerber die praktische Prüfung gemäß Anhang 1 und 3 zu JAR-FCL 1.240 abzulegen.





Beispiel einer JAR-FCL Lizenz mit Berechtigungen, Anklicken um zu vergrößern

Gültigkeitsbedingungen für die Segelfluglizenz (Segelflug und Klassenberechtigung TMG)

Die Segelfluglizenz und die Eingetragenen Startarten und Klassenberechtigungen werden unbefristet erteilt. Die Rechte der Berechtigungen dürfen jedoch nur ausgeübt werden, wenn die Bedingungen laut LuftPersV §41 erfüllt sind und es steht in der Verantwortung des Piloten, dies selbst zu überwachen. Es ist also kein Ablaufdatum für die  Startarten und Klassenberechtigungen in die Lizenz eingetragen und eine Verlängerung der Berechtigungen in dem Sinne gibt es nicht.

LuftPersV § 41
Gültigkeit der Lizenz, eingetragene Startarten und Klassenberechtigung für Reisemotorsegler
(1) Die Lizenz wird unbefristet erteilt. Eine Lizenz für Segelflugzeugführer ist nur gültig in Verbindung mit einem gültigen Tauglichkeitszeugnis nach § 24d der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
(2) Die Rechte einer im Luftfahrerschein eingetragenen Startart dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber der Lizenz mindestens 25 Starts und Landungen, davon mindestens je fünf Starts in den eingetragenen Startarten innerhalb der letzten 24 Monate durchgeführt hat. Ist diese Voraussetzung nicht oder nicht vollständig erfüllt, hat er die fehlenden Starts mit einem Fluglehrer oder unter Aufsicht eines Fluglehrers durchzuführen. Die Nachweise sind im Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des Fluglehrers zu bestätigen.
(3) Die Rechte einer im Luftfahrerschein eingetragenen Klassenberechtigung für Reisemotorsegler dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber der Lizenz mindestens 12 Flugstunden auf Reisemotorseglern, einmotorigen Landflugzeugen mit Kolbentriebwerk oder aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen innerhalb der letzten 24 Monate durchgeführt hat. In den 12 Flugstunden müssen mindestens sechs Stunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer sowie 12 Starts und 12 Landungen sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf Reisemotorseglern enthalten sein. Die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem anerkannten Prüfer auf einem Reisemotorsegler oder, bei Inhabern der Lizenz für Privatflugzeugführer, auf einem einmotorigen Landflugzeug mit Kolbentriebwerk ersetzt werden. Die Nachweise sind im Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des Fluglehrers oder Prüfers zu bestätigen.



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Beispiel einer Segelflug Lizenz mit Berechtigungen, Anklicken um zu vergrößern

Gültigkeitsbedingungen für Luftsportgeräteführer

Die  Lizenz für Luftsportgeräteführer wird mit einer Gültigkeitsdauer von 60 Monaten erteilt. Die Rechte der Berechtigungen dürfen jedoch nur ausgeübt werden, wenn die Bedingungen laut LuftPersV §45 erfüllt sind und es steht in der Verantwortung des Piloten, dies selbst zu überwachen. Es ist also kein Ablaufdatum für die Klassenberechtigungen in die Lizenz eingetragen sondern nur für die Lizenz.

LuftPersV § 45
Gültigkeit der Lizenz
(1) Die Lizenz nach § 42 Abs. 6 (Luftsportgeräte) wird unbefristet erteilt. Die Lizenz nach § 42 Abs. 4 (aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge) und 5 (schwerkraftgesteuerte Ultraleichtflugzeuge) wird mit einer Gültigkeitsdauer von 60 Monaten vom Zeitpunkt der Erfüllung aller Voraussetzungen erteilt. Eine Lizenz für Ultraleichtflugzeugführer ist nur gültig in Verbindung mit einem gültigen Tauglichkeitszeugnis nach § 24d der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
(2) Die Rechte einer Lizenz mit der eingetragenen Luftsportgeräteart dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber einer Lizenz für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge mindestens 12 Flugstunden auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Reisemotorseglern oder einmotorigen Landflugzeugen mit Kolbentriebwerk innerhalb der letzten 24 Monate durchgeführt hat. In den 12 Stunden müssen mindestens sechs Stunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer und 12 Starts und 12 Landungen sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen enthalten sein.
(3) Die Voraussetzungen nach Absatz 2 können durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem dazu anerkannten Prüfer auf einem aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeug, einem Reisemotorsegler oder einem einmotorigen Landflugzeug mit Kolbentriebwerk ersetzt werden. Die Nachweise sind im Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des Fluglehrers oder Prüfers zu bestätigen.
(4) Die Rechte einer Lizenz mit der eingetragenen Luftsportgeräteart dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber einer Lizenz für schwerkraftgesteuerte Ultraleichtflugzeuge, für Hängegleiter und Gleitsegel und andere vergleichbare Luftsportgeräte sowie für Sprungfallschirme eine ausreichende fliegerische Übung aufweist. Die Einzelheiten werden vom Beauftragten entsprechend § 42 Abs. 2 festgelegt.
(5) Die Lizenz nach § 42 Abs. 4 kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1 verlängert oder erneuert werden, wenn der Bewerber die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 nachweist und ein gültiges Tauglichkeitszeugnis vorlegt.“


Gültigkeitsbedingungen für die nationale Lizenz fürPrivatflugzeugführer (PPL(N))

Die nationale Lizenz für Privatflugzeugführer  wird mit einer Gültigkeitsdauer von 60 Monaten erteilt. Die Rechte der Berechtigungen dürfen jedoch nur ausgeübt werden, wenn die Bedingungen laut LuftPersV §4 erfüllt sind und es steht in der Verantwortung des Piloten, dies selbst zu überwachen. Es ist also kein Ablaufdatum für die Klassenberechtigungen in die Lizenz eingetragen sondern nur für die Lizenz.

LuftPersV § 4
Gültigkeit der Lizenz und der Klassenberechtigungen
(1) Die Lizenz nach § 1 wird mit einer Gültigkeitsdauer von 60 Monaten erteilt. Die Gültigkeit der Lizenz richtet sich nach der Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses nach § 24d der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Die Klassenberechtigung, für die der Bewerber ausgebildet worden ist und die Prüfung abgelegt hat, wird in den Luftfahrerschein eingetragen.
(2) Die Rechte einer im Luftfahrerschein eingetragenen Klassenberechtigung dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber der Lizenz mindestens 12 Flugstunden auf einmotorigen kolbengetriebenen Landflugzeugen, Reisemotorseglern oder aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen innerhalb der letzten 24 Monate durchgeführt hat. In den 12 Flugstunden müssen mindestens sechs Stunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer, 12 Starts und 12 Landungen sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf einem Luftfahrzeug, für das die Klassenberechtigung erteilt wurde, enthalten sein. Die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem anerkannten Prüfer auf einem Luftfahrzeug, für das die Klassenberechtigung erteilt wurde, ersetzt werden. Die Nachweise sind im Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des Fluglehrers oder Prüfers zu bestätigen.
(3) Die Lizenz nach § 3 Abs. 1 kann um die Gültigkeit nach Absatz 1 verlängert oder erneuert werden, wenn der Bewerber die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 nachweist und ein gültiges Tauglichkeitszeugnis vorlegt.


Verlängerung der Lehrberechtigung FI (JAR-FCL)

Die Lehrberechtigung für JAR-FCL Lizenzen gilt 3 Jahre und ist dann gemäß JAR-FCL 1.355  zu Verlängern

JAR-FCL 1.355
FI(A) - Verlängerung und Erneuerung
(a) Für die Verlängerung einer Lehrberechtigung (FI(A)) hat der Inhaber zwei der folgenden drei Voraussetzungen zu erfüllen:
(1) Mindestens 100 Stunden Flugausbildungstätigkeit als FI, CRI, IRI oder als Prüfer auf Flugzeugen während der Gültigkeitsdauer der Berechtigung, darin enthalten mindestens 30 Stunden Flugausbildungstätigkeit während der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung (FI). Soll sich die Verlängerung der Lehrberechtigung auf die Lehrberechtigung für Instrumentenflug (IR) erstrecken, müssen von diesen 30 Stunden mindestens zehn Stunden Instrumentenflugausbildungstätigkeit sein;
(2) Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle genehmigten FIFortbildungslehrgang innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung (FI);
(3) Erfolgreiches Ablegen einer Befähigungsüberprüfung unter Verwendung des Prüfungsnachweises gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 während der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung (FI).
(b) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung muss der Bewerber während der letzten zwölf Monate vor der Erneuerung die Voraussetzungen gemäß (a)(2) und (a)(3) erfüllen.


Verlängerung der Lehrberechtigung CRI(SPA) (JAR-FCL)

Die Lehrberechtigung für JAR-FCL Klassenberechtigungen gilt 3 Jahre und ist dann gemäß JAR-FCL 1.385  zu Verlängern

JAR-FCL 1.385
CRI(SPA) - Verlängerung und Erneuerung
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345)
(a) Für die Verlängerung einer Lehrberechtigung CRI(SPA) muss der Bewerber während der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung:
(1) mindestens zehn Stunden Flugausbildungstätigkeit ausgeübt haben;
oder
(2) Auffrischungsschulungstätigkeit zufriedenstellend ausgeübt haben;
oder
(3) eine Auffrischungsschulung als CRI(A) erhalten haben.
(b) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung muss der Bewerber während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung:
(1) eine Auffrischungsschulung als CRI(A) in Abstimmung mit der zuständigen Stelle erhalten haben;
und
(2) als Befähigungsüberprüfung den entsprechenden Teil (z.B. ME oder SE) der praktischen Prüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 bestanden haben.


Verlängerung der nationalen Lehrberechtigungen (Segelflug, PPL-N, UL)

Die nationalen Lehrberechtigungen gelten 3 Jahre und sind gemäß §96 LuftPersV zu verlängern

LuftPersV §96
Erteilung, Umfang, Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen
(1) Die Berechtigungen nach den §§ 88, 88a, 89, 94, 95 und 95a werden mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren durch Eintragung im Luftfahrerschein erteilt.
(2) Der Inhaber einer Berechtigung nach Absatz 1 oder der Inhaber einer Lizenz für Privatflugzeugführer oder Hubschrauberführer nach JAR-FCL 1 oder 2 deutsch mit Lehrberechtigung ist berechtigt, Flugschüler und Luftfahrer auf Luftfahrzeugen derjenigen Art und derjenigen Muster auszubilden, einzuweisen oder vertraut zu machen, die er nach der der Berechtigung zugrunde liegenden Lizenz selbst verantwortlich führen oder bedienen darf und auf denen er eine ausreichende Flugerfahrung hat. Die Berechtigung kann auf Luftfahrzeuge bestimmter Muster und auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt werden.
(3) Inhaber einer Berechtigung nach den §§ 88, 88a, 89, 95 und 95a sind auch zur Ausbildung im Kunstflug, zum Streuen und Sprühen von Stoffen aus Luftfahrzeugen, zur Anleitung im Schleppflug und im Wolkenflug berechtigt, sofern sie selbst Inhaber der betreffenden Berechtigung sind und eine ausreichende Erfahrung nach Erwerb der betreffenden Berechtigung nachgewiesen haben. Die Berechtigung zur Ausbildung von Segelflugzeugführern im Kunstflug erstreckt sich auf Motorsegler, sofern der Inhaber der Berechtigung auch zur Führung von Motorseglern berechtigt ist.
(4) Eine Berechtigung nach den §§ 88a, 89, 94, 95 und 95a kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1 verlängert oder erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre zumindest zwei der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:
1. 60 Starts und Landungen oder 10 Flugstunden als Lehrer oder Prüfer für die Berechtigung nach den §§ 88a, 89 und 95a, 10 Fahrstunden als Inhaber einer Berechtigung nach § 94 oder § 95,
2. Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle durchgeführten oder anerkannten Fortbildungslehrgang für Fluglehrer innerhalb der letzten 12 Monate vor Verlängerung oder Erneuerung der Lehrberechtigung,
3. erfolgreiche Ablegung einer Befähigungsprüfung innerhalb der letzten 12 Monate vor Verlängerung oder Erneuerung der Lehrberechtigung.“


Eingeschränkte Tauglichkeit gemäß JAR-FCL 1.040 bzw 3.040

Inhaber eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses haben auf die im Folgenden beschriebenen Einschränkungen der Tauglichkeit zu achten.

JAR-FCL 1.040 bzw 3.040
Eingeschränkte flugmedizinische Tauglichkeit
(a) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses darf die mit seiner Lizenz, Berechtigung oder Anerkennung verbundenen Tätigkeiten nicht ausüben, wenn er eine Einschränkung seiner flugmedizinischen Tauglichkeit feststellt, aus der sich Zweifel an einer sicheren Flugdurchführung ergeben könnten.
(b) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses darf nur dann verschreibungspflichtige oder nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel zu sich nehmen oder sich einer andersartigen Behandlung unterziehen, wenn er absolut sicher ist, dass das betreffende Arzneimittel oder die Behandlung ihn in der sicheren Ausübung seiner Tätigkeiten nicht beeinträchtigt. Sollten in dieser Hinsicht Zweifel bestehen, ist die Weisung der nach § 22 LuftVZO zuständigen Stelle, eines vom Luftfahrt-Bundesamt gemäß § 24e Abs. 4 LuftVZO anerkannten flugmedizinischen Zentrums (Aeromedical Centre/AMC) oder eines anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen (AME) einzuholen. Weitere Informationen können JAR-FCL 3 und der 1. CV zur LuftVZO entnommen werden.
(c) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses hat in folgenden Fällen unverzüglich die Weisung der nach § 22 LuftVZO zuständigen Stelle, eines vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten flugmedizinischen Zentrums (AMC) oder eines anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen (AME) einzuholen:
(1) nach einem stationären Klinik- oder Krankenhausaufenthalt von mehr als 12 Stunden oder
(2) nach einem chirurgischen Eingriff oder einer invasiven Maßnahme oder
(3) bei regelmäßiger Einnahme von Medikamenten oder
(4) wenn das ständige Tragen einer korrigierenden Sehhilfe erforderlich wird.
(d) Der/die Inhaber(in) eines Tauglichkeitszeugnisses, der/die
(1) unter einer erheblichen Verletzung leidet, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied nicht zulässt oder
(2) unter einer Erkrankung leidet, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied für mindestens 21 Tage nicht zulässt oder
(3) schwanger ist,
muss gemäß § 22 LuftVZO die zuständige Stelle schriftlich über die Verletzung oder Schwangerschaft sowie bei einer Erkrankung über den Ablauf der 21- Tage-Frist unverzüglich informieren. Vom Zeitpunkt des Auftretens einer Verletzung, des Überschreitens der genannten Frist oder der Bestätigung der Schwangerschaft ist das Tauglichkeitszeugnis als ruhend anzusehen. des weiteren gilt
(4) Im Falle einer Verletzung oder Erkrankung wird das Ruhen des Tauglichkeitszeugnisses aufgehoben, wenn der Inhaber gemäß den Vorgaben der gemäß § 22 LuftVZO zuständigen Stelle untersucht und für tauglich befunden worden ist, seine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied wiederaufzunehmen oder wenn die zuständige Stelle, vorbehaltlich der von ihr festgelegten Auflagen, auf eine Untersuchung verzichtet.
(5) Im Falle einer Schwangerschaft kann das Ruhen des Tauglichkeitszeugnisses von der gemäß § 22 LuftVZO zuständigen Stelle, vorbehaltlich der von ihr festgelegten Auflagen (siehe JAR-FCL 3.195(c) und JAR-FCL 3.315(c)), für einen bestimmten Zeitraum aufgehoben werden und ist aufgehoben, wenn die Inhaberin nach Beendigung der Schwangerschaft gemäß den Vorgaben der nach § 22 LuftVZO zuständigen Stelle untersucht und für tauglich befunden wurde, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen.