Bitte beachten: Neuregelungen für Modellflieger ab 1.1.2023!

Der Modellflug in Deutschland braucht ab dem 1. Januar 2023 wegen neuer europäischer Regelungen eine Betriebserlaubnis, um im Rahmen der Verbände wie bisher weiterhin ausgeübt werden zu können. In Abstimmung mit der Bundeskommission Modellflug im Deutschen Aero Club (DAeC) wurde dem Modellflugsportverband Deutschland (MFSD) als Mitgliedsverband des Deutschen Aero Clubs (DAeC) am 6. Juli 2022 die Verbandsbetriebserlaubnis erteilt. Welche Regeln das für die Modellflugsportler mit sich bringt, lesen Sie hier in unserer Übersicht. 

Schon wieder was Neues für die Modellflieger, und wieder was von der EU. Wir müssen neue Regeln lernen und neue Prüfungen machen.“

Ja, es gibt Neues, aber alles halb so wild. Und es bringt uns einige Vorteile. Manche Vorschriften konnten gelockert werden und vor allem liegt nun viel mehr als bisher in unseren Händen, sprich in der Verantwortung unseres Verbands, dem DAeC. Und bei der Zulassung von Modellfluggeländen wird die Kompetenz im Verband gebündelt.

Wie kam das Ganze zustande? Die Europäische Union hat das Luftrecht geändert (DVO (EU) 2019/947), betroffen davon sind Modellflugzeuge und Multicopter/Drohnen. Deutschland hat deshalb die Luftverkehrsordnung angepasst (LuftVO §21) und auf Antrag den Verbänden DAeC/MFSD und DMFV je eine Verbandsbetriebserlaubnis (VBE) erteilt. Diese ermöglicht Abweichungen vom europäischen Regelwerk für unbemannte Luftfahrtsysteme und bietet dem Modellflug damit Möglichkeiten, die deutlich über den europäischen Regelungsrahmen der Open Category hinausgehen, und privilegiert ihn. 

In der VBE ist festgehalten, wie der Verband den Flugbetrieb zu regeln hat und dass der Verband dies nun in eigener Verantwortung tut. Die VBE von DAeC/MFSD und DMFV unterscheiden sich übrigens. Für dem DAeC hat dies das DAeC-Mitglied MFSD (Modellflugsport-Verband Deutschland) übernommen und die Mitglieder der DAeC-Landesverbände über Kooperationsverträge eingeschlossen. Für die DAeC-Mitglieder gelten damit die „Standardisierten Regeln für Flugmodelle (StRfF)“ – so wurden bei uns die neuen Regeln benannt. Aber keine Angst, niemand muss die StRfF auswendig lernen: Niemand lernt ja auch die Straßenverkehrsordnung auswendig - trotzdem fährt er Auto.

Und nun zur Praxis. Was müssen wir tun, was brauchen wir, wenn wir modellfliegen wollen? Wir sprechen hier immer von Modellflug zu Sport- und Freizeitzwecken, nicht von professionellem Einsatz, nicht von Multicoptern/Drohnen.

Betreiberregistrierung (e-ID)
Die Anforderung für eine e-ID gibt es schon zwei Jahre. Registrieren muss sich jeder Halter, der ein Modellflugzeug mit einer Höchstabflugmasse von 250 Gramm oder mehr betreibt oder wenn das Modell mit einer Kamera oder einem Mikrofon ausgerüstet ist. Diese Nummer muss auf dem Modell stehen, dies kann auch als QR-Code sein. Halter und Pilot müssen nicht identisch sein. Man kann also ohne weiteres mit einem Modell eines Anderen fliegen. Die e-ID gilt in der ganzen EU. Nicht EU-Ausländer müssen sich in dem EU-Land, in dem sie als erstes zu fliegen beabsichtigen, registrieren. Das berühmt-berüchtigte feuerfeste Schild ist nicht mehr erforderlich. 

Und woher bekommt man nun diese e-ID? Direkt vom Luftfahrtbundesamt LBA für 20 Euro, die meisten Verbände verlangen 5 Euro für die Registrierung, für BWLV-Mitglieder übernimmt unser Verband die Kosten. Wenn im „Vereinsflieger“ (unserem Mitglieder-Verwaltungstool) alle Daten enthalten sind (einschließlich E-Mail-Adresse und Telefon) und als Haupt- oder Nebensparte „Modellflug“ eingetragen ist, ist nichts weiter zu tun, bis vom LBA eine E-Mail kommt.

Halterhaftpflicht-Versicherung
Diese gesetzliche Vorschrift (Luftverkehrsgesetz §43) gibt es schon ganz lange. Hier haben es die BWLV-Mitglieder gut: Alle BWLV-Mitglieder sind ohne weitere Kosten versichert für Flugmodelle bis maximal 150 Kilogramm. Dies gilt (ausgenommen USA) innerhalb und außerhalb des Vereinsrahmens mit einer Versicherungssumme von 5 Millionen Euro pauschal für Personen- und Sachschäden je Schadensereignis. So steht es übrigens auch auf der Rückseite jedes BWLV-Mitgliedsausweises.

Schulungsnachweis
Aus dem Kenntnisnachweis wird der Schulungsnachweis. Die Wissensvermittlung und die Prüfung wird online abgelegt auf der Webseite schulungsnachweis-modellflug.de. Der hier erworbene Schulungsnachweis befähigt zum Betrieb von Flugmodellen mit einer Startmasse über zwei Kilogramm und/oder zum Betrieb von Flugmodellen höher als 120 Meter (ausgenommen Multicopter) über Grund (in der Regel im Luftraum G, d.h. bis 762 Meter, falls die Grenze nicht örtlich abgesenkt ist) im Rahmen der Regeln des DAeC (StRfF). Der Schulungsnachweis kostet 25 Euro plus MwSt – das ist gesetzlich vorgeben. Spätestens ab dem 1. Januar 2023 ist der neue Schulungsnachweis zum Fliegen erforderlich, denn dann endet die Übergangsfrist für die Nutzung des alten Rechts.

Anders als in der „alten“ Regelung in §21a LuftVO ist beim Modellflugbetrieb im Verbandsrahmen über zwei Kilogramm oder über 120 Meter Flughöhe in jedem Fall ein Schulungsnachweis erforderlich, auch auf Modellfluggeländen und auch mit Flugleiter.

Im Gegensatz zur Vergangenheit ersetzen Fluglizenzen nicht den Schulungsnachweis.  DAeC/MFSD und DMFV erkennen die von ihnen ausgestellten Schulungsnachweise gegenseitig an. Die europäischen A1/A2/A3-Kompetenznachweise können nicht als Schulungsnachweis für das Fliegen innerhalb der Verbandsbetriebserlaubnis des DAeC gelten. Sie berechtigen lediglich zum europaweiten Flugbetrieb in der Open Category (z.B. bis 120 Meter Flughöhe).

Piloten ohne Schulungsnachweis dürfen den Flugbetrieb nur unter unmittelbarer Aufsicht und in der Verantwortung eines Schulungsnachweisinhabers aufnehmen.

Alter
Das Alter des Piloten bestimmt, wie schwer sein Modell sein darf.

  • bis 250 Gramm: keine Altersgrenze
  • 250 g bis 2 kg: ab 7 Jahre (unter einer mindestens 18-jährigen Aufsicht; auch unter 14 Jahren bis 25 kg)
  • 2 kg bis 25 kg: ab 14 Jahre 
  • 25 kg bis 150 kg: ab 16 Jahre

Pilot
Der Fernpilot (so heißt der Modellflieger in den Verordnungen) muss sich natürlich seiner Aufgabe gewachsen fühlen und - kein Alkohol! Im Übrigen gilt, was auch bisher schon zu beachten war: Den Flug/das Flugmodell sorgfältig vorbereiten, nur dort fliegen, wo man auch darf, die notwendige Vorsicht walten lassen, usw.

Modellfluggelände
Grüne Wiese oder Modellfluggelände? Egal, immer gelten die StRfF, wobei es in der Praxis schon Unterschiede gibt. 

Geländeanzeige
Modellfluggelände, auf denen lediglich Modellflugzeuge mit einem Abfluggewicht bis zu zwölf Kilogramm betrieben werden, müssen lediglich beim DAeC/MFSD angezeigt werden und benötigen keine Ausweisung. Das Verfahren der Geländeanzeige beschränkt sich auf die einfache Bekanntmachung per Onlinetool beim MFSD. Ein Ausweisungsverfahren unter Beteiligung der Behörde ist nicht erforderlich. Sofern Verbrennungsmotoren in einem Abstand unter 1,5 Kilometer zu Wohnbebauung betrieben werden sollen, wird in jedem Fall eine Geländeausweisung benötigt.

Geländeausweisung
Im Rahmen des Anwendungsbereiches der StRfF wird es in Zukunft keine durch die Landesluftfahrtbehörden erteilten Aufstiegserlaubnisse in der bisherigen Form mehr geben. Diese werden ersetzt durch eine Ausweisung von Modellfluggeländen durch den DAeC/MFSD unter Aufsicht und in Abstimmung mit den Landesluftfahrtbehörden. Diese Ausweisungen werden mit den lokalen Vereinen abgestimmt. Dieses Verfahren hat den großen Vorteil, dass der lokale Verein vom bürokratischen Aufwand der Behandlung seiner Genehmigung befreit wird, es eine zentrale Stelle gibt, die für Geländeausweisungen zuständig ist und das Verfahren bundesweit vereinheitlicht werden kann.

Übergang von alt nach neu
Sobald wie möglich ist die Geländeanzeige zu empfehlen, weil dies mit Blick auf die europarechtlichen Ungültigkeitsregelungen per 1. Januar 2023 das Sicherste ist. Eine Geländeanzeige führt dazu, dass die alte, aktuell gültige Betriebserlaubnis (Aufstiegsgenehmigung) für das Modellfluggelände sofort als neue Erlaubnis gem. § 21f Abs. 3 - 6 LuftVO (neue Fassung) gilt.
Aktuell wird seitens des Ministeriums, der Behörden überlegt, per Allgemeinverfügung zu bestimmen, dass alte Betriebserlaubnisse in neue Erlaubnisse nach § 21f Abs. 3 - 6 LuftVO überführt werden. Das wäre perfekt und würde insoweit die oben empfohlene Geländeanzeige wegen des „Ungültigkeitsthemas“ unnötig machen.

Flugleiter
Bisher war ab drei Modellen in der Luft, ein Flugleiter erforderlich. Nun klingt es kompliziert, die Anforderungen wurden aber gesenkt:
Modelle: Über drei Modellen ist kein Flugleiter erforderlich, wenn die Kommunikation der Piloten untereinander sichergestellt ist. Über acht Modellen ist immer ein Flugleiter erforderlich.
Zuschauer: Befinden sich mehr als zwölf Zuschauer näher als 50 Meter zur Start/Landezone, ist ein Flugleiter erforderlich – es sei denn, ein Sicherheitszaun ist vorhanden.
Flugbuch/Flugleiter: Ein Flugleiterwechsel muss ins Flugbuch eingetragen werden, ein fliegender Wechsel zweier Flugleiter ist möglich.

Bestehende Aufstiegserlaubnisse
Bestehende Aufstiegserlaubnisse gelten zunächst automatisch für mindestens zwei Jahre nach dem „Inkrafttreten der StRfF“ als Geländeausweisungen im Sinne der StRfF, also konkret bis mindestens zum 6. Juli 2024. Innerhalb dieser zwei Jahre können bestehende Aufstiegserlaubnisse beim DAeC/MFSD zur Überprüfung/Umstellung eingereicht werden. Der DAeC/MFSD erstellt sodann in enger Abstimmung mit dem lokalen Verein auf der Basis der bisherigen Aufstiegserlaubnis eine Geländeausweisung, die an den neuen Rechtsrahmen angepasst ist. Sofern rechtlich nötig und auch vom lokalen Verein gewünscht, stimmt der MFSD die neue Geländeausweisung mit den zuständigen Behörden ab. Ebenso erfolgt eine Abstimmung mit dem BWLV, sofern dies vom Luftsportverein gewünscht ist. 

Bestehende Aufstiegserlaubnisse werden so nahtlos in aktualisierte Geländeausweisungen überführt, ohne dass der lokale Verein damit besonderen Aufwand hat. Inhaber der Geländeausweisung und auch der ggf. behördlich erforderlichen Zustimmungen ist stets der lokale Verein, während der DAeC/MFSD dafür den organisatorischen Rahmen mittels seiner Verbandsbetriebserlaubnis zentral vorhält.

„Gemischter Betrieb“
Wird auf einem Gelände nach den Regeln des DAeC geflogen, können sich DMFV-Mitglieder einmalig beim MFSD per Onlineformular anmelden, und fliegen auf dem besagten Gelände ebenfalls nach den Regeln des MFSD. Vor Aufnahme des Flugbetriebs muss außerdem eine kurze Einweisung in die einschlägigen Flugregeln durch einen Piloten mit MFSD-Schulungsnachweis erfolgen. Auf der „grünen Wiese“ gelten für diese Piloten weiterhin die verbandsinternen Verfahren des DMFV.

Grüne Wiese
Hier dürfen die Modelle maximal zwölf Kilogramm wiegen. Veranstaltung auf der „Grünen Wiese“ unter der VBE des Veranstalters: Auch Mitglieder anderer Verbände oder Gastflieger aus dem Ausland dürfen an Veranstaltungen teilnehmen, die im Rahmen der VBE des DAeC/MFSD stattfinden. Für sie gelten die gleichen Regelungen wie für alle anderen Teilnehmer der Veranstaltung. Voraussetzung ist, dass sie sich beim MFSD als Gastflieger anmelden. DMFV-Mitglieder müssen sich nur einmalig anmelden. Modellflieger aus dem Ausland oder ohne Verbandszugehörigkeit in einem nationalen Verband können sich zweimal im Jahr mit einer Gültigkeit von drei Monaten anmelden.

Noch ein paar Vorteile der neuen Regelung:

  • Im Gegensatz zu bisher bedeutet ein Naturschutzgebiet nicht automatisch ein Flugverbot. Dieses muss begründet werden und eine Zustimmung zum Modellflug ist möglich.
  • Ein Sicherheitszaun ist nicht mehr immer erforderlich, nur nach Abwägung.
  • Wettbewerbe werden nach den StRfF durchgeführt. Sollten Bestimmungen der FAI-Rules oder der BeMod von den Regeln der StRfF abweichen, kommen die FAI-Rules oder BeMod-Regeln zur Anwendung.
  • Auch wenn in den Regeln meist von ferngesteuerten Modellen die Rede ist: Die StRfF behandeln und erlauben weiterhin auch den Frei- und Fesselflug.

Links zu weitergehenden Informationen

Einfache Zusammenfassungen der Regeln:

FÜR MODELLFLIEGER:
Hier ist beschrieben, was man als Modellflieger wissen muss, wenn man den Flugbetrieb im Rahmen der Betriebserlaubnis des DAeC betreiben möchte.

FÜR GELÄNDEBETREIBER:
Hier findet man Informationen zu anzeigebedürftigen und ausweisungsbedürftigen Modellfluggeländen und was der Unterschied ist.

DIE GASTFLUGREGELN:
Alle Regelungen für ausländische Piloten oder Mitglieder anderer Luftsportverbände wie des DMFV finden sich in diesem PDF-Dokument

EINHALTUNG DER REGELN:
Wenn es hart auf hart kommt, gibt es natürlich auch Regelungen zur Sanktion, die der Gesetzgeber vom Erlaubnisinhaber fordert. Darüber findet man hier Infos.

Auch Infos in Form von FAQ sind zu finden. 
Hier geht es um

  • Fragen zur Verbandsbetriebserlaubnis
  • Flugbetrieb
  • Fragen zu Gastpiloten und Piloten anderer Verbände (z.B. DMFV)
  • Fragen zum Schulungsnachweis
  • Fragen zu Modellfluggeländen

Wer sich in die kompletten Standardisierten Regeln für Flugmodelle einarbeiten möchte, kann dies hier tun.

Text: Bernhard Schwendemann/red.