TKG/EMVG-Musterverfahren gegen Bundesnetzagentur beendet

Das zuständige Verwaltungsgericht (VG) Köln hat die Klage des DAeC gegen die Bundesnetzagentur (BNetzA) zu den Beiträgen nach TKG und EMVG abgewiesen.

Damit endet ein seit 2009 bestehender Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Beiträge nach dem „Telekommunikationsgesetz“ (TKG) und dem „Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln“ (EMVG), welchen der DAeC für seine Mitglieder als Musterverfahren geführt hat.

Mit dem Urteil sind die Richter des VG der Argumentation der BNetzA gefolgt, die im Wesentlichen darin bestand, dass gesetzlich geforderte Beiträge die Vergütung für ein Privileg, in unserem Fall das Privileg für die Nutzung einer Flugfunkstation, darstellen. Dabei ist es unerheblich, ob und in welchem Umfang die Funkstation durch den Nutzer verwendet wird.

Die erhobenen Beiträge dienen ausschließlich der Kostendeckung für die Leistungen der BNetzA zur Sicherstellung des ungestörten Funkverkehrs. 
Die vom DAeC eingeforderte Berücksichtigung der Frequenznutzung für die Erhebung der Beiträge, die zumindest bis zum Jahr 2011 auch gesetzlich verankert war, spielte in der Urteilsbegründung nur eine untergeordnete Rolle. Durch das VG Köln wurde eine Berufung nicht zugelassen. Das Urteil kann unter dem Aktenzeichen 14 K 729/09 nachgelesen werden.

All jene, die in den letzten Jahren, den Empfehlungen des DAeC folgend, wirksamen Widerspruch unter Hinweis auf das laufende Musterverfahren eingelegt haben, können sich dennoch über eine - wenn auch nicht vollständige - Erstattung der seit 2009 geleisteten Beiträge freuen. Die BNetzA wird ihnen die Erstattung der Differenz auf der Grundlage der zuletzt veröffentlichten Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV) anbieten und vorschlagen, die Widersprüche kostenfrei zurückzunehmen.

Sie müssen dafür nicht selbst tätig werden, die BNetzA schreibt von sich aus alle Widerspruchsführer an!

Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass das nur für jene gilt, die wirksamen Widerspruch gegen die jeweiligen Beitragsbescheide eingelegt haben (fristgemäße Einlegung und Bezahlung der mit den Bescheidenen geforderte Beiträge).

Der DAeC empfiehlt, nach dem Eingang des Schreibens der BNetzA den Widerspruch auf der Grundlage des Urteils zurückzunehmen. Wenn man das nicht tut, ist die BNetzA von Amts wegen gezwungen, den Widerspruch kostenpflichtig zu bearbeiten (zurückzuweisen).

Der DAeC bittet, von Anfragen an die BNetzA über zeitliche Abläufe abzusehen. Diese müsse erst die internen Verfahren erstellen und werde von sich aus tätig.

Ralf Keil, DAeC/red. 

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