Update zur Corona-Lage

Mit der Anpassung der Corona-Verordnung in Baden-Württemberg zum 28. Juni gibt es weitere Lockerungen für den Luftsport.

Zum 28. Juni 2021 wurde die Corona-Verordnung (CorVO)  in Baden-Württemberg erneut und geändert und im Umfang deutlich gekürzt. Auch für den Sport gibt es weitere Lockerungen, die in den Vereinen nahe an die Normalität führen. 

Die neue Verordnung bringt systematisch grundlegende Änderungen: 

  • In § 1 (2) CorVO gibt es jetzt klar definierte Inzidenzstufen, für welche die Regelungen zu Nachweispflichten und zum Umfang der sportlich zulässigen Betätigung in § 15 CorVO getroffen werden.
  • Insgesamt gibt es 4 Inzidenzstufen, wobei die Stufen 1 und 2 (Inzidenzen unter 35) weitestgehende Normalität bei Ausübung des Sportes ermöglichen. Lediglich die allgemeinen Abstands- und Hygienevorschriften und Regelungen zur Maskenpflicht (siehe § 2, § 3 CorVO), sind zu beachten. 
  • Die CorVO bezieht sich nun nicht mehr auf „Sportanlagen und Sportstätten“ sondern stellt die Sportausübung als solche in den Mittelpunkt. Die Regelungen zum Sport sind dezidiert in § 15 CorVO aufgeführt.

Nachfolgend gibt es die aktuell gültige Textfassung der CorVO sowie folgende Dokumente, in denen die jetzt geltenden Regelungen sehr übersichtlich dargestellt sind: 

Anhand dieser Übersichten sind auf einfachem Wege die Maßgaben zu finden, welche aufgrund der individuellen Inzidenzlage im jeweiligen Landkreis gelten und zu beachten sind. Dementsprechend sollte jeder Verein sein Hygiene- und Maßnahmenkonzept im Verein und im Flugbetrieb anpassen. 

Ein paar wichtige Punkte zur Erklärung: : 

Nachweispflicht („3-G-Regelung“): 
Sie gibt es im Freizeitsport nur in den Inzidenzstufen 3 und 4, also über 35. Aber auch da gilt die Nachweispflicht nicht für das nach den allgemeinen Kontaktbeschränkungen zulässige Zusammentreffen mehrerer Personen ( § 7 CorVO). So ist also beispielsweise bei einer Inzidenz von über 50 (Inzidenzstufe 4) die Sportausübung von bis zu 5 Personen aus zwei Haushalten sowie deren Kinder unter 14 Jahren ohne 3-G-Ausweis möglich. Hinzukommen dürfen vollständig Geimpfte und Genesene Personen, auch wenn diese weiteren Haushalten angehören.

Maskenpflicht: 

  • Generell gilt die Pflicht zum Tragen einer Maske, § 3 CorVO, sofern ein Ausnahmetatbestand gemäß den Regelungen in § 3 CorVO nicht gegeben ist (bitte nachlesen)
  • Keine Maskenpflicht gilt im Freien, wenn der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann 
  • Keine Maskenpflicht bei der unmittelbaren Ausübung des Sports 
  • Maskenpflicht bei Fahrten im Pkw, wenn Personen aus mehreren Haushalten beteiligt sind. Eine ausdrückliche Regelung für das gemeinsame Fliegen fehlt. Aus Sinn und Zweck der Regelung zum Autofahren sollte aber beim mehrsitzigen Fliegen ebenso Maske getragen werden, sofern sich Personen aus mehreren Haushalten im (Klein)Flugzeug aufhalten. Zum Maskentragen in der Flugausbildung s.u.
  • Flüge mit Passagieren, Fluggästen (zählt nicht zur Ausübung des Sports): Tragen einer Schutzmaske 

Flugausbildung, BWLV-ATO: 

  • Flugschulung/Flugausbildung ist grundsätzlich erlaubt 
  • Pflicht zum Maskentragen, sofern der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann, § 12 (2) CorVO 
  • Hygienekonzept, Datenverarbeitung erforderlich, § 12 (2), (4) CorVO, § 5 CorVO 

Vereinsgastronomie: 
Es gelten die allgemeinen Regelungen für Gastronomiebetriebe gem. § 13 CorVO. 

Aktuelle Infos gibt es wie immer auf der Homepage des Staatsministeriums. Für die obigen Informationen kann keinerlei Haftung für Vollständigkeit und Richtigkeit übernommen werden. Diese Hinweise sollen lediglich Hilfestellung und Anregung geben zur Umsetzung der individuell im jeweiligen Verein erforderlichen Maßnahmen.
 

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