Vereine bleiben handlungsfähig!

Ein neues Gesetz gestattet Ausnahmeregelungen, da Mitgliederversammlungen derzeit nicht wie üblich abgehalten werden können.

Gute Nachrichten für alle Vereine: Wer im Moment wegen der aktuellen Restriktionen durch die Corona-Situation nicht wie geplant seine Mitgliederversammlung abhalten kann, darf Ausnahmeregelungen in Anspruch nehmen und muss nicht um die Handlungsfähigkeit des Vereins bangen. Dies beinhaltet ein Gesetz, das nun in Kraft getreten ist.

Die baden-württembergische Landesregierung hat – wie die übrigen deutschen Länder auch – aufgrund des Infektionsschutzgesetzes ein Verbot von Versammlungen in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen erlassen (§ 3 Abs. 1 der Corona Verordnung der Landesregierung vom 22. März 2020). Es sind also nicht nur alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten geschlossen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung), so auch die dem Luftsport ausschließlich dienenden Flugplätze und Luftsportanlagen, sondern Versammlungen in Vereinen überhaupt, gleichgültig, ob diese in Räumlichkeiten des Vereines (Sportstätten) oder sonstwo stattfinden.

Die Vereine stehen damit vor dem Problem, wie sie Mitgliederversammlungen, welche nach der Vereinssatzung in der Regel jährlich durchzuführen sind, abhalten können. Auch wenn wieder Mitgliederversammlungen unter physischer Anwesenheit der Mitglieder abgehalten werden können – nach Aufhebung des gegenwärtig geltenden allgemeinen Versammlungsverbotes – stellt sich immer noch die Frage, wie Mitglieder an Versammlungen teilnehmen oder ihre Stimmrechte ausüben können, welche nicht physisch anwesend sein können, weil sie zum Beispiel zu einer gesundheitlichen Risikogruppe gehören.

Weiter stellt sich die Frage, was geschieht, wenn die Amtszeit von Vorstandsmitgliedern abläuft, weil zum Beispiel rechtzeitig eine Neuwahl nicht organisiert werden kann und die Satzung nicht vorsieht, dass diese Vorstände bis zur Neuwahl eines Vorstandes kommissarisch im Amt bleiben.

Mit dem Bundesgesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19- Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 hat der Gesetzgeber den Vereinen gesetzliche Möglichkeiten zur Bewältigung dieser Probleme für den Fall eröffnet, dass ihre Vereinssatzungen keine Lösungsmöglichkeiten wie die Abhaltung von virtuellen Mitgliederversammlungen und die automatische Verlängerung der abgelaufenen Amtszeiten von Vorständen bis zur Neuwahl eines Vorstandes vorsehen. Allerdings sind diese Sonderregelungen nur auf im Jahre 2020 ablaufende Bestellungen von Vereinsvorständen und im Jahr 2020 stattfindende Mitgliederversammlungen von Vereinen anzuwenden (Art. 2 § 7 Abs. 5).

Die die Vereine treffenden Regelungen des Gesetzes haben folgenden Wortlaut:

„Art.2 § 5
Vereine und Stiftungen

(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.

(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,
1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.“

„Art.2 § 7 Abs.5
Übergangsregelungen

§ 5 ist nur auf im Jahr 2020 ablaufende Bestellungen von Vereins- oder Stiftungsvorständen und im Jahr 2020 stattfindende Mitgliederversammlungen von Vereinen anzuwenden.“

Hier eine kurze Erläuterung des Gesetzestextes:
1. Auch nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt ein Vorstandsmitglied im Amt, bis entweder ein Nachfolger bestellt wird oder es abberufen wird (§ 5 Abs.1).

2. Der Vorstand kann es – auch ohne entsprechende satzungsrechtliche Bestimmungen – Vereinsmitgliedern ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne (physische) Anwesenheit teilzunehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben (virtuelle Mitgliederversammlung). Zulässig ist dabei auch, dass ein Teil der Mitglieder oder Vorstandsmitglieder an einem bestimmten Ort zusammenkommt und andere Mitglieder an der Mitgliederversammlung im Wege elektronischer Kommunikation teilnehmen
(Amtliche Begründung zu § 5 Abs. 2 Nr. 1)

3. Nach § 5 Abs.2 Nr.2 kann der Verein auch eine vorherige schriftliche Stimmabgabe für Mitglieder zulassen, ohne dass diese an der Mitgliederversammlung teilnehmen müssen. Die Stimme muss aber vor Beginn der Mitgliederversammlung gegenüber dem Verein abgegeben werden, damit sie bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung berücksichtigt werden kann.

4. § 5 Abs.3 erleichtert die Beschlussfassung der Vereinsmitglieder im Umlaufverfahren, für welches – abweichend von § 32 Abs. 2 BGB – nicht mehr die Zustimmung aller Mitglieder gefordert wird. Daher können nunmehr im Umlaufverfahren Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit der nach Gesetz oder Satzung erforderlichen Mehrheit getroffen werden, eine Zustimmung aller Vereinsmitglieder zu dem so gefassten Beschluss ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist allerdings, dass alle Mitglieder an dem Umlaufverfahren beteiligt wurden und bis zu dem vom Verein festgesetzten Termin mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder im Umlaufverfahren ihrer Stimme abgegeben haben.

Die Stimmabgabe muss hierbei nicht mehr schriftlich im Sinn des Paragraf 126 BGB erfolgen, sondern ist auch in Textform nach § 126b BGB möglich, d.h., dass auch eine Stimmabgabe zum Beispiel durch E-Mail oder Telefax zulässig ist.

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