Weitere Lockerungen für den Luftsport

Erleichterungen beim doppelsitzigen Fliegen und Erweiterung der Trainingsgruppe von fünf auf zehn Personen

Im Zuge der weiteren Lockerungen von Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie gelten auch im Luftsport neue Regelungen, die den Flugbetrieb erleichtern. Dies betrifft im Wesentlichen zwei Lockerungen, und zwar beim doppelsitzigen Fliegen und bei der Teilnehmerzahl einer Trainingsgruppe.

Demnach ist doppelsitziges Fliegen laut Landes-Coronaverordnung grundsätzlich gestattet mit Personen desselben Haushaltes oder mit einer Person eines anderen Haushaltes. Im Doppelsitzer ist diese Regel immer erfüllt.

Die Landes-Coronaverordnung statuiert interessanterweise keine allgemeine Pflicht, bei doppelsitzigen Flügen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der BWLV empfiehlt aber im Hinblick auf die allgemeinen Hygienevorschriften und die Infektionsgefahr dennoch, bei doppelsitzigem Fliegen einen solchen Mund-/Nasenschutz zu tragen!

Zusätzlich gilt: Beim doppelsitzigen Fliegen innerhalb der Flugausbildung des BWLV-ATO-Ausbildungsbetriebs herrscht Maskenpflicht und es gelten die speziellen Regelungen der BWLV-ATO gemäß Merkblatt „Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Ausbildungsbetriebs der BWLV-ATO“.

Für den Flugbetrieb am Boden gelten weiterhin die Regelungen der Corona-Verordnung, die sich auf Sportstätten beziehen. Somit bleiben Flüge weiterhin nur zu Trainings- und Übungszecken erlaubt, und es sind die Grundsätze des Infektionsschutzes zu beachten (insbesondere Mindestabstand 1,5 Meter, Desinfektion von Flugzeugen, Kontaktbeschränkungen auf ein Mindestmaß, Einhaltung der Hygienemaßnahmen wie Händewaschen, Dokumentationspflicht für Teilnehmer am Betrieb, etc.)

Neu ist hierbei, dass zum 2. Juni 2020 die zulässige Zahl der am Trainingsbetrieb beteiligten Personen in einer Gruppe erhöht wird. Demnach dürfen dann statt bisher fünf maximal zehn Personen in einer Trainingsgruppe agieren. Hierbei sind jeder Person mindestens 40 Quadratmeter zuzugestehen. Für eine zehnköpfige Trainingsgruppe muss demnach eine Fläche von 400 Quadratmeter (z.B. 20x20 Meter) zur Verfügung stehen.

Zusammenkünfte in den Vereinen in geschlossenen Vereinsräumen unterliegen ebenfalls weiterhin Beschränkungen, doch auch dort sind dann statt bisher fünf maximal zehn Personen erlaubt.
Zu einem möglichen Betrieb der Vereinsgaststätten lässt sich im Moment keine allgemeingültige Aussage treffen. Der BWLV empfiehlt eine Anfrage bzw. Abstimmung mit dem örtlichen Ordnungsamt.

Wichtig: Alle Informationen geben die Rechtsauffassung des BWLV wieder, die weder von der Politik, noch von der Verwaltung oder durch Gerichte abschließend bestätigt und daher ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit ist. Darum sind alle Luftsportler und Vereine angehalten, die empfohlenen Maßgaben eigenverantwortlich umzusetzen.

 

Fliegen im Doppelsitzer: Bitte mit Maske! Foto: Lothar Schwark

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