Umwandlung Technischer Ausweis in eine L-Lizenz

Voraussetzungen und Anleitung

Seit Einführung des Part M hatten die technischen Ausweise des DAeC rechtlich gesehen nur noch symbolische Bedeutung als „Nachweis von Sachkenntnis“. Die Inhaber eines solchen Ausweises hatten fortan dieselben Rechte wie ein ganz normaler „Pilot/Eigentümer“, d.h. alle Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten die nicht in der Annex II-Liste (bisher Annex VIII) im Instandhaltungsprogramm (IHP) des Flugzeugs genannt sind mussten zwingend von „freigabeberechtigtem Personal“ (=Prüfer) freigegeben werden. 

Mit der Umwandlung der nationalen Prüflizenzen auf die europäischen L-Lizenzen ab April 2019 ist es nun seit Dezember 2019 auch möglich, die technischen Ausweise des DAeC in eine solche L-Lizenz umschreiben zu lassen.

Nachfolgend haben sind die wichtigsten Fragen diesbezüglich beantwortet:

Worum geht’s und was hat man davon? 

  • L-Lizenz = Offizielle, EASA-anerkannte Wartungslizenz gem. Teil-66 (Freigabeberechtigtes Personal)
  • Je nach vorhandener Qualifikation im technischen Ausweis des DAeC dürfen nun auch wieder deutlich anspruchsvollere Arbeiten durch Werkstattleiter selbst freigegeben werden (fast wie in der „guten alten Zeit“ vor EASA-Part M)
  • Wer Interesse hat, kann in der Lizenz vermerkte Einschränkungen durch zusätzliche, bestandene, Modulprüfungen beim LBA aufheben (Qualifizierung zum „Bauprüfer“ möglich!)

Welche Voraussetzungen bei der Umwandlung zu welcher L-Lizenz mit welchen Rechten führen, kann im Flussdiagramm gesehen werden. 

Was muss man tun?

  • Gültigkeit des Technischen Ausweis und der eingetragenen Berechtigungen zum Stichtag anhand des Flussdiagramms prüfen.
  • Form 19.1 des LBA ausfüllen und zusammen mit dem technischen Ausweis und den weiteren notwendigen Anlagen ans LBA schicken.

In aller Regel kommen nach ca. zwei Wochen die umgeschriebenen L-Lizenzen für EASA-Luftfahrzeuge und nationale Muster nach Annex I zusammen mit dem technischen Ausweis zurück zum Absender.

Wer muss nichts tun?

Alle diejenigen, die…

  • Keinen umwandelbaren Eintrag im Ausweis stehen haben (siehe Flussdiagramm). Beispiele: Windenwart, Fallschirmwart.  Eine Umschreibung dieser Qualifikationen ist nicht möglich, da sowohl die Windenwartung als auch die Fallschirmwartung unter der Aufsicht des DAeC unterliegen und verwaltet werden.
  • Zum Stichtag keinen gültigen Ausweis mehr hatten (Ablaufdatum vor 30.09.2019)
  • Zum Stichtag noch keine umwandelbare Qualifikation eingetragen hatten (siehe Flussdiagramm)

Warum sollte man den Ausweis jetzt umwandeln lassen?

  • Die Umwandlungsfrist endet am 30.09.2020, anschließend ist keine Umwandlung mehr möglich! 

Was kostet‘s?

  • Die Umwandlung einer „alten“ Lizenz (z.B. techn. Ausweis) in eine L-Lizenz kostet derzeit einmalig 70Euro
  • Tipp: Wurden bereits vor der Umwandlung zusätzliche Modulprüfungen beim LBA erfolgreich bestanden, werden die erworbenen Zusatzberechtigungen im Zuge der Umwandlung kostenfrei mit erteilt.

Ich habe meine L-Lizenz erhalten. Wie geht es nun weiter?

Nach erfolgreicher Umwandlung ist man berechtigt, Wartungsarbeiten an Segelflugzeugen und/oder Motorseglern bzw. Motorflugzeugen bis 1200kg MTOM entsprechend den eingetragenen Rechten freizugeben. Für Arbeiten die über die „Pilot-/Eigentümer-Wartung“ gem. Annex II hinausgehen wird eine Freigabebescheinigung durch „freigabeberechtigtes Personal“ ausgestellt. Um das rechtlich abgesichert im Rahmen der BWLV Technischen Betriebe tun zu dürfen, ist eine Aufnahme in die Liste des technischen Personals erforderlich:

Wie erteile ich als Werkstattleiter Freigaben korrekt?

  • Bei Pilot-/Eigentümer-Wartung gem. Annex II: Wie bisher, Freigabebescheinigung für Pilot-/Eigentümer-Wartung (Eintrag im Bordbuch und Freigabebescheinigung in L-Akte)
  • Bei Freigaben durch „freigabeberechtigtes Personal“: Eintrag ins Bordbuch und Freigabebescheinigung in zweifacher Ausführung ausfüllen (1x L-Akte, 1x an den BWLV schicken).
  • Komplexe Arbeiten: Werkstattleiter dürfen ohne zusätzliche Modulprüfungen beim LBA solche Arbeiten nicht freigeben! Hier ist eine Freigabe durch Prüfer notwendig.
  • „Standard Repairs & Changes“: auch hier ist ohne Zusatzqualifikation keine Freigabe durch einen Werkstattleiter möglich!
  • Als Nachweis der Tätigkeit ist eine Liste der erteilten Freigaben nach Instandhaltung zu führen (ähnlich dem Tätigkeitsnachweis des technischen Ausweis). Dieser Nachweis kann vom LBA jederzeit zur Einsicht angefordert werden. Weil man dann eine europäische Lizenz nach Part 66 besitzt liegt die Aufsicht dann beim LBA und nicht mehr beim BWLV.

Woher weiß ich, was „komplexe Arbeiten“ bzw. „Standard Repairs & Changes“ sind?

  • Definition von komplexen Arbeiten im Annex III des Part ML (VO(EU) 1321/2014) oder wenn z.B. in einer Arbeitsanweisung zu einer TM steht, dass die Arbeiten nur in einem „zugelassenen Instandhaltungsbetrieb“ durchgeführt werden dürfen.
  • Standard Repairs & Changes: Definition durch die jeweils aktuelle CS-STAN-Liste / Issue 3 der EASA

Wie lange ist die Lizenz dann gültig?

  • Die L-Lizenz ist nach Erstausstellung 5 Jahre gültig
  • Vor Ablauf muss der Inhaber selbstständig einen Antrag auf Verlängerung direkt beim LBA stellen

Durch die Möglichkeit der Umwandlung der technischen Ausweise in eine L-Lizenz hat der DAeC dafür gesorgt, dass die erworbenen Kompetenzen unserer technisch versierten Fliegerkameraden in den Vereinen endlich auch wieder gegenüber dem LBA und der EASA als europäischer Instanz anerkannt werden. Wer die Möglichkeit hat sollte also die 70 Euro investieren, um seine Fähigkeiten auch künftig gewinnbringend im Luftsport einsetzen zu dürfen.