Bezahlte Freistellung für BWLV-Lehrgänge möglich

Der Baden-Württembergische Luftfahrtverband erhielt mit Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 9. August 2016 die Anerkennung als Träger von Qualifizierungsmaßnahmen im ehrenamtlichen Bereich im Sinne des Bildungszeitgesetzes Baden-Württemberg (BzG BW). Dieses ist im Juli des vergangenen Jahres in Kraft getreten.

Damit kann der BWLV seinen Mitgliedern, die an BWLV-Lehrgängen teilnehmen,  ein besonderes Angebot machen: Im Rahmen des BzG haben Beschäftigte in Baden-Württemberg einen Anspruch darauf, sich zur Weiterbildung von ihrem Arbeitgeber an bis zu fünf Tagen pro Jahr freistellen zu lassen. Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes.

Wer in Baden-Württemberg arbeitet, darf sich zudem seit 1. Januar 2016 die Zeiten zur Weiterbildung für seine ehrenamtlichen Tätigkeiten von der Firma bezahlen lassen.

Grundsätzlich kann die bezahlte Bildungsfreistellung genutzt werden für:
•    die berufliche Weiterbildung,
•    die politische Weiterbildung oder
•    seit 1. Januar 2016 auch für die Qualifizierung zur Wahrnehmung bestimmter ehrenamtlicher Tätigkeiten.

Somit fallen etliche Lehrgänge und Fortbildungsmaßnahmen, die der BWLV anbietet, unter diese Regelung. Hierfür können die Teilnehmer also eine bezahlte Freistellung beantragen.

Der Anspruch auf Bildungszeit besteht für Arbeitnehmer mit Beschäftigungsschwerpunkt in Baden-Württemberg, für Auszubildende sowie für Studierende der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, deren Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnis seit mindestens zwölf Monaten besteht. Für Beamte im Sinne von § 1 des Landesbeamtengesetzes sowie Richterinnen und Richter des Landes gilt das BzG BW entsprechend.
Der Freistellungsanspruch beträgt fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Wird regelmäßig an weniger als fünf Tagen gearbeitet, verringert sich der Anspruch entsprechend.

Für Auszubildende und für Studierende der Dualen Hochschule Baden-Württemberg beträgt der Anspruch fünf Arbeitstage für die gesamte Ausbildungs- bzw. Studienzeit.

Anträge auf Bildungszeit müssen Arbeitnehmer spätestens neun Wochen vor Beginn der Maßnahme bzw. der geplanten Bildungszeit, beim Arbeitgeber schriftlich mit Informationen zur Bildungsmaßnahme (Termin, Inhalt) und zum Anbieter (insbesondere mit Informationen dazu, ob eine Anerkennung nach dem BzG BW vorliegt) einreichen. Das empfohlene Antragsformular sowie Merkblätter für Beschäftigte und Arbeitnehmer finden Sie unter www.bildungszeit-bw.de.

Der Arbeitgeber entscheidet dann unverzüglich, spätestens bis vier Wochen vor Beginn der Maßnahme bzw. der geplanten Bildungszeit. Entscheidet der Arbeitgeber nicht fristgerecht vier Wochen vorher über den Antrag auf Bildungszeit, gilt er als bewilligt. Diese Fristen sollen beiderseits Planungssicherheit sicherstellen.

Arbeitgeber können den Antrag auf Bildungszeit in bestimmten Fällen auch ablehnen: beispielsweise
•    aus dringenden betrieblichen Belangen, wenn bereits Urlaub und/oder Krankheit anderer Kollegen zu nicht unwesentlichen Beeinträchtigungen im Betriebsablauf führen, oder
•    wenn zehn Prozent der allen Beschäftigten im Betrieb für das laufende Jahr zustehenden Bildungszeit bereits genommen oder bewilligt wurde, oder
•    wenn es sich um einen Kleinstbetrieb handelt (weniger als zehn Beschäftigte am 1. Januar eines Jahres).

Während eine Bildungszeitmaßnahme in Anspruch genommen wird, zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fort. Die Kosten der Bildungsmaßnahme (Kursgebühr) und gegebenenfalls die Anreise und Unterkunft tragen die Beschäftigten selbst.

Der BWLV kennzeichnet in seinem Lehrgangsangebot diejenigen Angebote, für die Bildungszeit prinzipiell beantragt werden kann. Die Veröffentlichung erfolgt in der Verbandszeitschrift  „der adler“ sowie auf unserer Homepage. In unserer Rubrik "Termine und Events" finden Sie eine Übersicht über alle Termine und Lehrgänge im Verband. Die Lehrgänge und Fortbildungsmaßnahmen, bei denen eine bezahlte Freistellung laut Bildungszeitgesetz möglich ist, sind mit einem (B) markiert.

Nach Abschluss der Lehrgänge erhält jeder Teilnehmer vom BWLV eine Teilnahmebestätigung. Diese enthält alle Informationen, die als Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber erforderlich sind.

Die Förderung bürgerschaftlichen Engagements und des Ehrenamts ist seit den 1990er-Jahren ein Schwerpunkt der baden-württembergischen Landespolitik. Die vielen ehrenamtlich organisierten Vereine schaffen eine breite Palette kultureller Angebote für Menschen aller Altersgruppen. Sportvereine bieten für Millionen von Menschen eine sinnvolle und gesunde Freizeitbeschäftigung. Das Engagement dieser Gruppen vermittelt Teamgeist, Solidarität und soziale Kompetenzen – Haltungen und Einstellungen, die für unser Zusammenleben unverzichtbar sind. Die mehr als 10.000 in den BWLV-Mitgliedsvereinen organisierten Luftsportler  haben einen wesentlichen Anteil daran. Darum ist es umso wichtiger, dass der BWLV nun dazu beitragen kann, dass das ehrenamtliche Engagement seiner Mitglieder angemessen honoriert wird.

Eine Checkliste mit den wichtigsten Punkten zur Antragstellung finden Sie hier auf unserer Homepage. Detaillierte Informationen zum Verfahren an sich erhalten Sie auf der Internetseite des RP Karlsruhe unter www.bildungszeit-bw.de. Hier finden Sie auch alle Antragsformulare. Falls Sie darüber hinaus Fragen haben, stehen Ihnen die zuständigen Mitarbeiter des RP Karlsruhe für Auskünfte zur Verfügung: Telefon: 0721  926 – 2055  (Sprechzeiten montags bis donnerstags von 10 bis 11 Uhr), E-Mail: bildungszeit(at)rpk.bwl.de. Beim BWLV erteilt Ihnen Martin Bayer gerne weitere Auskünfte (Telefon: 0711 22 762-21, E-Mail: bayer(at)bwlv.de).