Corona-Lockdown: Was jetzt für die Fliegerei gilt

Luftsport bleibt im Rahmen der geltenden Regelungen weiter möglich!

Im Zuge der sich weiter verschlechternden Pandemielage wurde von der Landesregierung das Corona-Regelwerk erneut verschärft. Der jetzt erfolgende „Lockdown“ bedingt erhebliche weitere Einschränkungen. Gleichwohl darf sich der Luftsport glücklich schätzen, denn – anders als im sonstigen Sport – bleibt Luftsport (Fliegen/Modellfliegen) immer noch möglich. 
Mit der Corona-Verordnung der Landesregierung vom 30. November 2020in der ab 16. Dezember 2020 gültigen Fassung (hier klicken) wurden zeitlich bis zum 10. Januar geltende Sonderregelungen getroffen, welche auch die Luftsportvereine und den Flugbetrieb betreffen. 

Die wesentlichen Regelungen im Einzelnen: 

1. Sportflugplätze: 
Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten ist weiterhin allein, zu zweit oder mit den Angehörigen eines eigenen Hausstandes zulässig, soweit es sich um weitläufige Außenanlagen handelt und keine Nutzung von Umkleiden oder anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt. Damit können alle Vereinsfluggelände und Modellfluggelände für den Flugsport/Modellflugsport weiterhin offengehalten und genutzt werden. Für Flugplätze, die nicht ausschließlich luftsportlichen Zwecken gewidmet sind (z. Bsp. Verkehrslandeplätze) gilt dies ohnehin, denn sie unterliegen keinem grundsätzlichen Betriebsverbot. Zu berücksichtigen sind nur die Einschränkungen bezüglich der Anzahl der Personen, welche gemeinsam den Luftsport betreiben. Die allgemeinen AHA-Regelungen sowie die in den Vereinen im Flugbetrieb erstellten und geltenden Hygienekonzepte sind einzuhalten, ggf. anzupassen. Ballonfahren wäre grundsätzlich als Sport im Freien allein oder zu zweit im Ballonkorb zulässig und denkbar. Allerdings erfordert das Auf-/Abrüsten des Ballons einen zusätzlichen personellen Aufwand außerhalb der Ballonbesatzung, welcher vom Regelwerk nicht gedeckt ist. Fallschirmspringen dürfte zulässig sein, soweit außer dem Absetzpiloten und einem Fallschirmspringer keine weitere Person im Absetzflugzeug sitzt. 

2. Flugausbildung, BWLV-ATO:
Auch Flüge im Doppelsitzer sowie Ausbildungsflüge sind demnach zulässig. Dabei ist ein Mund- Nasen- Schutz zu tragen. Dies gilt zwingend für die praktische Flugausbildung. Somit bleibt auch die BWLV-ATO weiterhin im Betrieb, allerdings unter Berücksichtigung obiger Maßgaben zur Personenzahl. Windenstartausbildung ist daher bis auf Weiteres nicht mehr möglich, da hierbei ein Personaleinsatz erforderlich ist, welcher den Personenbeschränkungen wohl nicht genügt. Die bekannten Regelungen für den BWLV-ATO-Ausbildungsbetrieb gelten weiter. Die praktische Flugausbildung findet grundsätzlich unter Einhaltung des jeweils vom Ausbildungsbetrieb erstellten Hygienekonzeptes statt. Theoretischer Flugschulunterricht ist als Präsenz-Unterrichtet nicht (mehr) zulässig. Er kann/muss ggf. virtuell erfolgen. 

3. Ausgangsbeschränkungen, Fahrt zum Flugplatz:
Von den allgemeinen, verschärften Ausgangsbeschränkungen ausgenommen ist Sport und Bewegung im Freien ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahren zählen dabei nicht mit. Damit ist es auch erlaubt, sich ohne Verstoß gegen Ausgangsbeschränkungen zu den offenen Sportanlagen (Flugplätze) zu begeben und dort Sport (u.a. Flugsport) zu betreiben

4. Aktivitäten im Vereinsheim, allgemeiner Vereinsbetrieb etc.: Die Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen in Vereinsheimen ist ausdrücklich untersagt. Sportanlagen und Sportstätten dürfen nur zur Ausübung des Sports (s.o.) genutzt werden. Somit ist außerhalb des „Sportbetriebes“ (Fliegen/Modellfliegen, s.o.) keinerlei anderweitige Vereinsaktivität bzw. kein anderweitiges Zusammentreffen im Verein möglich, Ausnahme: Lediglich für notwendige Gremiensitzungen von Vereinen gibt es eine Ausnahmeregelung. Allerdings sollten solche Sitzungen bestmöglich auf ein Minimum beschränkt und ggf. virtuell durchgeführt werden. 

5. Vereinsgaststätten:
Jeglicher gaststättenähnliche Betrieb in den Vereinseinrichtungen, also auch der Ausschank von Getränken oder der Verkauf von Speisen, ist untersagt. 

6. Werkstattbetrieb: 
Der allgemeine Werkstattbetrieb im Verein u.a. zur Durchführung von Winterüberholungsarbeiten in größerem Umfang ist nicht zulässig. Denn schon der Weg in die Werkstatt unterliegt den Ausgangsbeschränkungen, welche hierfür eine Ausnahme nicht vorsehen. Die turnusmäßigen unaufschiebbaren Wartungen an Flugzeugen, Wartungsmaßnahmen am Vereinsheim (Heizung, Sanitär z.B. Abwasserpumpen, zur Abwehr drohender Schäden etc.) und notwendigen Prüfungen zur Lufttüchtigkeit können im Einzelfall rechtlich vertretbar einen „sonstigen vergleichbar gewichtigen Grund“ darstellen, welcher eine Ausnahme von der allgemeinen Ausgangsbeschränkung erlaubt. Um ganz sicher zu gehen, wird dringend empfohlen, auf die zuständigen Behörden vor Ort zuzugehen (Bürgermeisteramt, Ordnungsamt) und ihnen die Lage zu schildern und deren Zustimmung zu den beabsichtigten Arbeiten einzuholen. 

7. Nachprüfungen von Luftfahrzeugen/Prüforganisation BWLV
Zur Durchführung allgemeiner Nachprüfungen an Luftfahrzeugen durch die Prüforganisation des BWLV sieht die aktuelle Coronaverordnung keine Ausnahmeregelung zur Überwindung der Ausgangsbeschränkung vor. Mithin können bis vorerst 10. Januar 2021 Nachprüfungen bzw. Prüfertätigkeiten der Prüforganisation des BWLV-Technischen Betriebes nicht erfolgen. Letztere würden dazu einen zusätzlichen personellen Aufwand bedingen, der mit dem Regelwerk nicht in Einklang steht. 

Diese Hinweise des BWLV zur aktuellen Corona-Verordnung sollen den Vereinen und Luftsportlern eine Stütze sein bei der Auslegung dieser Verordnung. Es ist keine behördliche Auslegung und erfolgt ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit und stellt daher allein die derzeitige Auffassung des Verbandes dar. Jeder Verein möge sich eigenständig mit dem Regelwerk vertraut machen und danach die sich hieraus in seinem Falle für den Vereinsbetrieb ergebenden Maßnahmen ableiten. Insbesondere gilt es, die bisher bereits in den Vereinen bestehenden – individuellen – 4 Hygienekonzepte und Anordnungen zum Infektionsschutz und zur Umsetzung der CorVO entsprechend anzupassen. Wichtig auch: Aufgrund teilweise hoher Infektionszahlen haben bereits mehrere Städte und Landkreise eigenständige Regelungen zum Infektionsschutz erlassen, welche als örtliches Polizeirecht über die Maßgaben der CorVO hinausgehen. Diese örtlichen Regelungen sind als Spezialgesetze einzuhalten. Näheres ist über die Ordnungsämter zu erfahren. Bei diesen können ferner Anfragen zur Auslegung der CorVO erfolgen. 

Im Blick auf den generellen Duktus der Verordnung und auf das von allen zu verfolgende Ziel der Eindämmung der Pandemie ist es angeraten, das Regelwerk vernünftig und eher konservativ auszulegen und anzuwenden. Schlupflöcher zu suchen und zu nutzen ist nicht tunlich, auch wegen der drohenden empfindlichen Strafen bei Regelverstößen. Den Verordnungstext sowie hilfreiche und wichtige Informationen gibt es hier (bitte klicken). 

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