Corona-Update: Keine Änderungen für den Luftsport

Bisherige Regelungen gelten weiter bis vorerst 7. März 2021

Die Landesregierung hat Ende vergangener Woche im Zuge der erneuten Revision der Corona-Verordnung Baden-Württemberg (CorVO) den wochenlangen „Lockdown“ nicht beendet. Lediglich marginale Änderungen sind im neuen Regelwerk erfolgt: die nächtliche Ausgangssperre wurde aufgehoben und der sukzessive Wiederbeginn des Schulunterrichts in Aussicht gestellt. 

Die anderweitigen Regelungen der Verordnung blieben unangetastet. Daher treffen auch den Sport und den Luftsport keine Änderungen, vielmehr verbleibt es beim bisherigen Reglement und den hieraus folgenden Maßnahmen/Pflichten, die der BWLV bereits mehrfach veröffentlicht hat. Dies sind zusammengefasst folgende Regelungen: 

  • Flugplätze (auch „Sportflugplätze“) dürfen weiter betrieben werden. Sie unterfallen nicht dem Betriebsverbot, welches in großem Umfang für (sonstige) Sportanlagen/Sportstätten gilt. Auch Modellflugplätze sind ausdrücklich vom „Sportanlagen-Betriebsverbot“ ausgenommen, s. § 1d Abs. 1 Ziff. 6. CorVO.
  • Flugausbildung ist weiter möglich, ebenso das Fliegen allein oder mit einer weiteren, nicht im eigenen Haushalt lebenden Person, oder mit Angehörigen des eigenen Haushaltes. Die bekannten Abstands- und Hygieneregeln sind einzuhalten, Mund-/Nasenschutz beim Fliegen ist zu tragen.
  • Die Beschränkungen/Vorgaben für den Aufenthalt außerhalb der Wohnung sowie für Ansammlungen und private Zusammenkünfte bleiben unverändert: Im öffentlichen und privaten Raum dürfen sich nur die Angehörigen des eigenen Haushalts treffen, und es darf nur noch eine nicht zum Haushalt gehörende Person hinzukommen. In den FAQ der Landesregierung wird empfohlen, feste „Haushaltspartnerschaften“ zu bilden und sich möglichst nur mit diesem einen weiteren Haushalt zu treffen. Das ist rechtlich nicht vorgeschrieben, sondern lediglich eine Empfehlung.

Bitte beachten: Nach wie vor kann der BWLV nur seine Einschätzung zur Rechtslage geben. Dies ist keine behördliche Auslegung und sie erfolgt ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Jeder ist daher aufgerufen, nach Durchsicht des Regelwerkes eigenständig die Maßgaben zu beachten und entsprechende Maßnahmen zu treffen.

Den aktuellen – geänderten – Text der CorVO in der Fassung ab 15. Februar 2021 sowie in der ab 22. Februar 2021 geltenden Fassung finden Sie hier zum Download (bitte jeweils klicken). Das jetzige Reglement gilt zunächst bis zum 7. März 2021.

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