Drohnenverordnung: Online zum Kenntnisnachweis

Zahlreiche Flugmodell-Steuerer müssen spätestens ab dem 1. Oktober ihre Kenntnisse nachweisen – dann tritt die neue „Drohnenverordnung“ in Kraft. Der DAeC hat ein Online-Portal geschaffen, auf dem sich Interessierte informieren und prüfen lassen können. Nach bestandener Prüfung haben sie die Möglichkeit, den Kenntnisnachweis auszudrucken.

Auf www.kenntnisnachweis-modellflug.de gibt es alles, was Betroffene brauchen, um auch künftig ihrem Sport und Freizeitvergnügen nachgehen zu können. Unter dem Punkt „Wissensvermittlung“ finden sie Infos zu Anwendung und Navigation, Luftrecht und Luftraumordnung, Haftpflichtversicherung und Neuerungen. Wahlweise können sie sich direkt für den Kenntnisnachweis registrieren und anmelden; die Infos stehen – übersichtlich zusammengefasst – auch im Test. Wer alle Haken richtig gesetzt hat, gibt seine Daten für die Bezahlung ein, zahlt 26,75 Euro und druckt sich den Kenntnisnachweis aus: fertig. Die neue „Drohnenverordnung“ gilt seit April dieses Jahres. Sie regelt den Betrieb von Flugmodellen, zu denen auch Multikopter – im Volksmund „Drohnen“ genannt – gehören. Ins Leben gerufen wurde sie, weil mit der Popularität von Multikoptern die Gefahr von Abstürzen, Unfällen und Kollisionen wächst. Die Verordnung soll helfen, den Luftraum sicherer zu machen und sensible Bereiche, über denen nicht geflogen werden darf, zu schützen. Der Gesetzgeber schafft mit der Forderung des Kenntnisnachweises Rechtssicherheit.

Den Kenntnisnachweis gemäß Luftverkehrsordnung § 21 e müssen all jene nicht gewerblich fliegenden Flugmodell- Steuerer erbringen, die über keine gültige Lizenz für Luftfahrzeugführer verfügen und deren Flugmodell zwei Kilo oder mehr wiegt und außerhalb eines Modellfluggeländes mit Aufstiegserlaubnis fliegen soll. Nachweispflichtig ist außerdem, wer sein Flugmodell – unabhängig vom Gewicht – außerhalb eines solchen Geländes höher als 100 Meter fliegen will.
Der Kenntnisnachweis gilt nicht für unbemannte Luftfahrtsysteme (UAS). Diese benötigen eine Bescheinigung nach LuftVO § 21 d von einer vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Stelle.

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