Flugplätze bleiben weiter offen

Trotz Corona-Lockdown: Für den Flugbetrieb ändert sich nichts, auch die Flugausbildung bleibt weiter möglich.

Der von der Regierung angeordnete „Corona-Lockdown“ verlängert sich um weitere drei Wochen bis zunächst 31. Januar 2021. Die baden-württembergische Landesregierung hat hierzu eine geänderte Corona-Verordnung (CorVO) erlassen (hier abrufbar), die mit Wirkung zum 11. Januar 2021 in Kraft getreten ist.

Trotz weiterer Verschärfungen in einigen Lebensbereichen ändert sich an den bis dato im Lockdown für den Luftsport geltenden Vorgaben nichts: Es bleibt bei den bisherigen Regelungen und Maßgaben, die der BWLV bereits mitgeteilt hatte:  

  • Flugplätze (auch „Sportflugplätze“) dürfen weiter betrieben werden. Sie unterfallen nicht dem Betriebsverbot, welches in großem Umfang für (sonstige) Sportanlagen/Sportstätten gilt. Auch Modellflugplätze sind ausdrücklich vom „Sportanlagen-Betriebsverbot“ ausgenommen, s. § 1d Abs. 1 Ziff. 6. CorVO.
  • Flugausbildung ist weiter möglich, ebenso das Fliegen allein oder mit einer weiteren, nicht im eigenen Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushaltes. Die bekannten Abstands- und Hygieneregeln sind einzuhalten, Mundschutz beim Fliegen ist zu tragen.

Die Beschränkungen/Vorgaben für den Aufenthalt außerhalb der Wohnung sowie für Ansammlungen und private Zusammenkünfte wurden noch einmal verschärft: im öffentlichen und privaten Raum dürfen sich nur noch die Angehörigen des eigenen Haushalts treffen. Es darf nur noch eine nicht zum Haushalt gehörende Person hinzukommen. In den FAQ der Landesregierung wird empfohlen, feste „Haushaltspartnerschaften“ zu bilden und sich möglichst nur mit diesem einen weiteren Haushalt zu treffen. Das ist rechtlich nicht vorgeschrieben, sondern lediglich eine Empfehlung. 

Nähere Einzelheiten sind in den Top-News vom 18.12.2020 nachzulesen. 

Bitte beachten: Nach wie vor kann der BWLV nur seine Einschätzung zur Rechtslage geben. Dies ist keine behördliche Auslegung und sie erfolgt ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Jeder ist daher aufgerufen, nach Durchsicht des Regelwerkes eigenständig die Maßgaben zu beachten und entsprechende Maßnahmen zu treffen. 

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