Neue Infos zur Registrierung der Modellflieger

Kein Kompetenznachweis A1/A3 für Verbandsmitglieder erforderlich!

Mitte April haben alle Verbandsmitglieder, die als Modellflieger ihre Daten zur Registrierung beim Luftfahrtbundesamt (LBA) bereitgestellt haben, ihren Account beim LBA erhalten und können ihre eID abrufen. Beim Öffnen der Seite wird man darauf hingewiesen, dass der Kompetenznachweis A1/A3 noch nicht abgelegt wurde. Aber brauchen Verbandsmitglieder diesen neuen Kompetenznachweis überhaupt? Ein Überblick:

Kein Kompetenznachweis A1/A3 für Verbandsmitglieder erforderlich
Für den Flugbetrieb innerhalb des Verbandes gibt es in der neuen EU-Drohnenverordnung eine Ausnahme. Verbandsmitglieder profitieren von der Übergangsregelung (Art. 21 (3) DVO (EU) 2019/947), die sie bis zum 31.12.2022 berechtigt, ihren Flugbetrieb zu Sport- und Freizeitzwecke weiter vollumfänglich nach bisher gültigem Luftrecht zu durchzuführen. Das gilt sowohl auf dem Modellfluggelände als auch auf der grünen Wiese - aber jeweils nur für Mitglieder eines Modellflugverbandes. Somit bleiben für Verbandsmitglieder auch der Kenntnisnachweis (https://www.kenntnisnachweis-modellflug.de) nach § 21e LuftVO bzw. bisher anerkannte Luftfahrerscheine und -lizenzen gültig.

Gewerbliche Nutzer fliegen nicht "im Rahmen des Verbandes"
Gewerbliche Nutzer von Drohnen profitieren nicht von der o.g. Sonderregelung und müssen ihre Fluggeräte in der Offenen Kategorie betreiben. Sie haben daher den Kompetenznachweis beim LBA zu absolvieren.

Wie geht es 2023 weiter?
Der DAeC hat bereits ein umfangreiches Konzept zur Umsetzung der EU-Verordnung für den Verband erarbeitet und dieses in den "Standardisierten Regeln für Flugmodelle (StRfF)" zusammengefasst. Bis zum 31.12.2022 wird auf dieser Grundlage eine Betriebserlaubnis (nach Art. 16 der DVO) mit dem in Deutschland zuständigen Bundesministerium für Verkehr und Digitale Infrastruktur (BMVI) bzw. dem Luftfahrt Bundesamt (LBA) verhandelt, die dann für alle Mitglieder des Verbandes gilt. Der Inhalt dieser Betriebserlaubnis wird aller Wahrscheinlichkeit nach die "Best Practice" des Modellfluges zur Grundlage haben, wie sie seit Jahren ohnehin von den Modellfliegern anerkannt und angewendet wird.

Und im Ausland?
Wenn man sein Hobby nun auch im europäischen Ausland ausüben möchte, spricht einiges dafür, den Kompetenznachweis A1/A3 zu absolvieren. Warum? Zwar kann es nach den Regelungen des anderen EU-Landes insbesondere in der o.g. Übergangszeit bis 31.12.2022 sein, dass ausländische Gäste den Kompetenznachweis A1/A3 nicht benötigten. Dies ist aber nur mit Detailwissen der rechtlichen Voraussetzungen möglich zu beurteilen. Sicherer ist, auf die sogenannte Offene Kategorie auszuweichen. Die Offene Kategorie ist bekanntlich in allen EU-Mitgliedsstaaten anwendbar. Um sein Fluggerät in der Offenen Kategorie betreiben zu dürfen, muss man den Kompetenznachweis A1/A3 absolviert haben. Dieser Kompetenznachweis berechtigt dann, Flugmodelle und Drohnen bis 25 Kilogramm Startmasse in der gesamten EU betreiben zu dürfen. Natürlich sind gegebene Flugverbotszonen zu beachten. Die Höhenbegrenzung der Offenen Kategorie beträgt 120 Meter über Grund (AGL) und ist somit für die breiten Facetten des Modellflugs nur bedingt geeignet. Außerdem muss ein Mindestabstand von 150 Meter zu unbeteiligten Personen eingehalten werden, was mitunter schwierig sein kann. Dennoch ist die Offene Kategorie zur Zeit die einzig sichere Möglichkeit, Modellflug im europäischen Ausland zu betreiben, ohne sich mit erheblichen Aufwand mit den jeweiligen Landesregelungen auseinandersetzen zu müssen. Modellflieger, die den Kompetenznachweis für den Flugbetrieb im Ausland absolvieren möchten, sollten das zeitnah tun. Zur Zeit gibt es noch keine Kostenverordnung in Deutschland, sodass der Kompetenznachweis zur Zeit noch kostenlos beim LBA erhältlich ist. Voraussichtlich ab Sommer wird der Nachweis kostenpflichtig.

Mitgliedsstaaten haben Aufgabe
Die Offene Kategorie eignet sich beispielsweise aufgrund der Höhenbegrenzung auf 120 Meter nur bedingt für einige Klassen des Modellflugs. So werden in den kommenden zwei Jahren in den Mitgliedsstaaten der EU, wie auch in Deutschland, Betriebserlaubnisse für den Modellflug (teilweise ebenfalls nach Artikel 16 der DVO) erteilt werden. Schon heute werden Gespräche beispielsweise mit dem ÖAeC in Österreich geführt, um möglichst gleichlautende Regeln für den Modellflug erreichen zu können. Auch Gespräche mit anderen Verbänden der Mitgliedsstaaten stehen an.

Fazit
Nur Modellfliegern, die in den kommenden zwei Jahren Modellflug im europäischen Ausland betreiben wollen oder ihr Fluggerät gewerblich betreiben, kann empfohlen werden, den Kompetenznachweis A1/A3 beim LBA absolvieren. Ob er wirklich die einzige Möglichkeit ist, muss im Einzelfall ggf. vor Ort geprüft werden, was durchaus aufwändiger sein kann. Für den verbandsorganisierten Modellflieger, der sein Hobby in Deutschland zu Hobby- und Freizeitzwecken ausübt, ist der Kompetenznachweis jedenfalls nicht erforderlich - egal, ob auf einem zugelassenen Modellfluggelände oder "auf der grünen Wiese" geflogen wird. Der Kenntnisnachweis nach § 21e LuftVO gilt für Verbandsmitglieder weiterhin. 

Nochmals zur Info: 

Die Nachmeldung von neuen Mitgliedern ist jederzeit möglich. Dazu müssen die vollständigen Daten des Mitglieds (zwingend: Anmeldung Sparte Modellflug, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) über die Verwaltungssoftware Vereinsflieger.de an den BWLV gemeldet werden. Diese werden von dort aus dann direkt an das LBA übertragen. Das Mitglied erhält anschließend eine Infomail vom LBA mit dem Zugang zu seinem Account. Eine nachträgliche Änderung der Daten kann ausschließlich vom Mitglied selbst in seinem Account beim LBA vorgenommen werden. Hier ist also Akribie bei der Eingabe erforderlich. 

In Abstimmung mit dem LBA weist die Bundeskommission Modellflug darauf hin, dass der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen in der Offenen Kategorie erst ab einem Alter von 16 Jahren erlaubt ist. Jüngere Mitglieder werden dennoch registriert, dürfen ihre Flugmodelle und Drohnen aber lediglich „im Rahmen des Verbandes“ verwenden, das heißt vorerst in der Übergangsregelung nach Artikel 21(3) der DVO (EU) 2019/947 und später unter der Betriebserlaubnis nach Artikel 16 vorgenannter DVO, die dem Verband und damit seinen Mitgliedern erteilt wird. Diese Mitglieder werden darüber gesondert von der Bundeskommission informiert.

Fragen zum Registrierungsverfahren und zu allen weiteren Sachverhalten beantwortet die Bundeskommission Modellflug im DAeC: 

Sebastian Brandes
Bundeskommission Modellflug
Referent Modellflug 

Deutscher Aero Club e.V.
Bundesgeschäftsstelle
Hermann-Blenk-Straße 28
38108 Braunschweig
Tel.: +49 (0) 531/23540-56
Fax: +49 (0) 531/23540-11 

   

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