TKG-Beiträge: Bitte Widersprüche zurücknehmen!

Die Bundesnetzagentur bietet allen Widerspruchsführern im DAeC-Musterverfahren an, den Widerspruch kostenfrei zurückzunehmen

Im November 2020 hatte das Verwaltungsgericht eine Klage des DAeC gegen die Bundesnetzagentur (BNetzA) zu den Beiträgen nach TKG und EMVG abgewiesen. Damit endete ein seit 2009 bestehender Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Beiträge nach dem „Telekommunikationsgesetz“ (TKG) und dem „Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln“ (EMVG), welchen der DAeC für seine Mitglieder als Musterverfahren geführt hat. Der BWLV hatte hierzu ausführlich informiert. 

Alle, die einen Widerspruch eingelegt hatten, sollten nun ihren Widerspruch zurücknehmen. Geschieht das nicht, ist die BNetzA von Amts wegen gezwungen, diesen kostenpflichtig zu bearbeiten.

Viele Vereine, die gegen die TKG-/EMVG-Beitragsbescheide in den vergangenen Jahren Widerspruch eingelegt hatten, haben deswegen zwischenzeitlich Post von der Bundesnetzagentur erhalten. In diesem Schreiben der BNetzA wird über den Ausgang des Musterverfahrens informiert, welches nun rechtskräftig abgeschlossen ist. Ein solches Musteranschreiben finden Sie hier zum Download.

Die Bundesnetzagentur empfiehlt allen Widerspruchsführern im DAeC-Musterverfahren, den Widerspruch kostenfrei zurückzunehmen. Zudem teilt die Bundesnetzagentur mit, dass im Falle der Rücknahme des Widerspruches anteilige Beitragsrückerstattungen dann erfolgen, wenn im Musterverfahren der Widerspruch des jeweiligen Gebührenschuldners erfolgreich war. 

Dem Schreiben der Bundesnetzagentur ist ein Formular „Rücknahme Widerspruch“ beigefügt, das gleichfalls hier als Muster hier zum Download einsehbar ist.

Der BWLV empfiehlt allen Vereinen/Widerspruchsführern, die am DAeC-Musterverfahren teilgenommen haben, vom Angebot der kostenfreien Rücknahme des Widerspruches Gebrauch zu machen und hierfür das entsprechende Formular an die BNetzA zurückzusenden, auf dessen Grundlage im jeweiligen Einzelfall ggf. anteilige Rückerstattungen erfolgen. 

Jeder Verein sollte aber grundsätzlich abwarten, bis er von der Bundesnetzagentur wie oben beschrieben angeschrieben/aufgefordet wird – er muss also nicht selbstständig tätig werden. 

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